276  Der  Erwerb  durch  Auflassung  und  Eintragung.  [8  50.

die  Befugniß  zur  Besorgung  aller  Geschäfte  gerichtet  ist.  Ohne  aus—
drückliche  oder  stillschweigende  Ermächtigung  des  Vollmachtgebers  ist
der  Bevollmächtigte  zur  Substituirung  eines  Dritten  als  Stellvertreter
  nicht  berechtigt.  Nach  §§  167  ff.  B.  G.  B.  erfolgt  die  Ertheilung
der  Vollmacht  durch  die  Erklärung  gegenüber  dem  zu  Bevollmächtigenden
oder  dem  Dritten,  dem  gegenüber  die  Vertretung  stattfinden  soll.  Der
Regel  nach  bedarf  sie  einer  besondern  Form  nicht,  aber  für  den  Grundbuchverkehr
  ergeben  die  Bestimmungen  der  §§  29—31  R.  G.B.O,  die
Nothwendigkeit  der  Vorlegung  einer  bffentlichen  oder  bffentlich
beglaubigten  Vollmacht,  wenn  der  Bevollmächtigte  eine  zu  der
Eintragung  erforderliche  Erklärung  abgeben  soll.  Die  Vollmacht  ist
stempelfrei,  wenn  das  der  Einigung  zu  Grunde  liegende  Rechtsgeschäft
  von  einem  Notar  beurkundet  und  die  Vollmacht  in  der  Urkunde
ertheilt  ist.

In  der  Regel  wird  die  Vollmacht  dem  Grundbuchamt  in  Ausfertigung
  vorgelegt  werden,  natürlich  ist  auch  die  Einreichung  der  Urschrift
  genügend.  Hat  der  Vollmachtgeber  dem  Grundbuchamt  in
beglaubigter  Form  die  ertheilte  Bevollmächtigung  mitgetheilt,  oder  ist
dieselbe  durch  öffentliche  Bekanntmachung  erfolgt,  so  ist  beim  Nachweise
der  letzteren  der  Bevollmächtigte  ohne  Weiteres  legitimirt.

Die  in  dem  Kaufvertrage  von  dem  Verläufer  für  sich  und  seine
Erben  ertheilte  Vollmacht  zur  Auflassung  des  verkauften  und  übergebenen
  Grundstückes  erlischt  nicht  durch  den  Tod  des  Verkäufers.)
Was  die  Geschäftsfähigkeit  des  Vertreters  betrifft,  so  braucht  er  nach
§  165  B.  G.B.  nicht  unbeschränkt  geschäftsfähig  zu  sein,  da  er  durch
die  Auflassungserklärung  Verpflichtungen  nicht  übernimmt,  demnach
kann  auch  ein  wegen  Verschwendung  oder  Trunksucht  Entmündigter
oder  ein  Minderjähriger  bei  der  Auflassung  als  Bevollmächtigter  fungiren,
  mag  auch  der  der  Vollmacht  zu  Grunde  liegende  Auftrag  wegen
der  eingeschränkten  Geschäftsfähigkeit  unwirksam  sein.

Was  den  Widerruf  der  Vollmacht  betrifft,  so  ist  bereits  oben
S.  156  Näheres  dargelegt  worden.  Es  ist  hierbei  noch  hervorzuheben,
daß  der  Widerruf  ein  einseitiges,  empfangsbedürftiges  Rechtsgeschäst
ist,  und  wenn  die  Vollmacht  durch  Erklärung  gegenüber  einem  Dritten
ertheilt  war,  diesem  gegenüber,  wenn  er  gutgläubig  ist,  so  lange  in
Kraft  bleibt,  bis  ihm  das  Erlöschen  von  dem  Vollmachtgeber  angezeigt

*)  Vgl.  §  672,  673  B.  G.  B.,  Entsch  des  Kammerg.  XI  S.  145  Nr.  27.