g  50.)  Der  Erwerb  durch  Auflassung  und  Eintragung.  277

worden  ist.  Hat  Jemand  durch  besondere  Mittheilung  an  einen  Dritten,
also  im  Grundbuchverkehr,  z.  B.  durch  die  in  beglaubigter  Form  geschehene
  Mittheilung  an  das  Grundbuchamt  oder  durch  öffentliche
Bekanntmachung  die  Bevollmächtigung  eines  Anderen  kund  gegeben,
so  bleibt  die  Vertretungsmacht  so  lange  bestehen,  bis  die  Kundgebung
in  derselben  Weise  widerrufen  ist.  In  der  Praxis  sind  bezüglich  dieser
letzteren  Frage  bereits  Zweifel  aufgetaucht,  ob  das  Grundbuchamt  die
beantragte  Eintragung  seitens  des  Bevollmächtigten  von  dem  Nachweise
abhängig  machen  kann,  daß  die  Vollmacht  nicht  als  kraftlos  erklärt  ist,
oder  von  einer  nachträglichen  formgerechten  Genehmigung  des  Machtgebers.
  In  dem  einen  Fall  wird  ein  schwer  zu  führender  Nachweis  verlangt,
in  dem  andern  werden  unnöthige  Mühe  und  Kosten  verursacht.  Die
Möglichkeit,  daß  ein  solcher  Widerruf  vorhanden  ist,  kann  ja  allerdings
dahin  führen,  daß  die  dennoch  erfolgte  Eintragung  als  ungültig  angesochten
  wird.  Veränderungen  werden  aber  nicht  ohne  Weiteres  vermuthet
  und  der  Grundbuchrichter  darf  die  Legitimation  in  Folge  der
öffentlichen  Vollmachtsertheilung  für  so  lange  geführt  erachten,  bis  ihm
das  Erlöschen  derselben  entweder  aus  der  öffentlichen  Bekanntmachung

selbst  zur  Kenntniß  gelangt  ist,  oder  aber  Umstände  von  einem  der
Betheiligten  geltend  gemacht  werden,  die  Zweifel  an  dem  Fortbestand

der  Vollmacht  hervorrufen  können.  Der  Grundbuchrichter  kann,  um
Eventualitäten  vorzubeugen,  die  Betheiligten  darauf  hinweisen,  daß
möglicherweise  ein  Widerruf  der  Vollmacht  durch  öffentliche  Bekanntmachung
  erfolgt  sein  könnte.  Jedenfalls  ist  er,  soweit  es  sich  um
seine  Beurkundungsthätigkeit  handelt,  nach  8  40  Preuß.  Ges.
fr.  Gerichtsbarkeit  nicht  berechtigt,  um  deswillen  den  zu  beurkundenden
Rechtsakt  abzulehnen.?)

2.  Ueberwiegend  nahm  die  Preußische  Theorie  und  Praxis  an,
daß  Jemand  einerseits  für  sich  und  im  eigenen  Namen,  andererseits  als
Vertreter  eines  Anderen  und  in  dessen  Namen  handeln  und  so  einen

Vertrag  zwischen  sich  und  dem  Andern  schließen,  und  daß  eine  und
dieselbe  Person  als  Vertreter  zweier  anderer  Personen  und  in  deren
Namen  handelnd  einen  Vertrag  zwischen  ihnen  zu  Stande  bringen
kann.“)  Das  B.  G.B.  sieht  regelmäßig  in  dem  Selbst-?.)

  Vgl.  hierüber  Köllner,  der  Uebergang  des  Preuß.  Praktikers!  in  das
Deutsche  Grundbuchrecht,  S.  32.

28)  Vgl.  R.E.  Bd.  4  S.  302,  Bd.  6  S.  11  ff.,  Bd.  7  S.  419  ff.;  R.G.
i.  Str.  Bd.  9  S.  248  ff.,  337  ff.,  vgl.  die  weiteren  Nachweise  bei  Oberneck
S.  18  Anm.  4  u.  Mot.  Bd.  I  S.  224,  225.

2.  Das  Kontrahiren
  mit

sich  selbst.