278  Der  Erwerb  durch  Auflassung  und  Eintragung.  (§  50

kontrahiren  die  Gefahr  einer  Kollision  der  Interessen
und  versagt  im  §  181  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit
dessen  Zulassung,  soweit  nicht  durch  das  Gesetz  oder
durch  ausdrückliche  oder  durch  stillschweigende  Vollmacht
  dem  Vertreter  dies  gestattet  wird,  oder  das  Rechtsgeschäft
  ausschließlich  in  der  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit
  besteht.24)  Das  Gesetz  läßt  daher  auch  für  die
Zukunft  die  Möglichkeit  offen,  daß  sich  beide  Theile  bei  der  Auflassung
durch  eine  Person  vertreten  lassen  können.?25)  A.  schließt  z.  B.  mit
B.  einen  gerichtlich  oder  notariell  beurkundeten  Kaufvertrag,  inhalts
dessen  er  am  1.  April  1902  sein  Grundstück  an  B.  aufzulassen  hat.
In  seinem  Testamente  hat  er  B.  als  Testamentsvollstrecker  eingesetzt
mit  der  Befugniß,  alle  schwebenden  Geschäfte  zu  realisiren.  Kurz
vor  der  Auflassung  stirbt  A.,  dann  kann  B.  als  dessen  Testauens
vollstrecker  an  sich  selbst  auflassen.

Die  mittel-  3.  Die  mittelbare  Stellvertretung  bedarf  für  den  Grundbuchver-*)ç

  kehr  einer  besonderen  Erörterung  nicht,  denn  der  Mittelsmann  nimmt  die
Auflassung,  wenn  auch  für  fremde  Rechnung,  so  doch  stets  im  eigenen
Namen,  vor  und  hat  in  der  Regel  nur  die  persönliche  Verpflichtung,
die  Rechte  an  seinen  Auftraggeber  abzutreten.

4.  Nichterliche  4.  Richterlicherseits  ist  bei  Pfändung  eines  Anspruches,  welcher
Seselun  die  Uebertragung  des  Eigenthums  eines  Grundstücks  zum  Gegenstande
tretes.  hat,  dadurch  eine  Vertretung  des  Erwerbers  anzuordnen,  daß  die  Annahme

  der  Auflassung  durch  den  nach  §  848  C.P.O.  zu  bestellenden
Sequester  als  Vertreter  des  Schuldners  erfolgt  (ugl.  Buch  V  unten
§  155).25)

C.  Unzulässig-  6.  Nach  §  925  Abs.  2  B.  G.B.  ist  die  Auflassung  unter  einer  Bekeit
  der  Auf-dingung  oder  Zeitbestimmung  unwirksam.  Ein  bedingtes  oder  belassunguntertagtes
  Recht  auf  Erwerbung  des  Eigenthums  kann  jedoch  durch  eine
giner  kr  Vormerkung  zur  Erhaltung  des  Rechts  auf  Auflassung  gesichert
geikbeflin  werden,  da  Gegenstand  derselben  auch  ein  künftiges  oder  bedingtes
mung.  Recht  sein  kann  (vgl.  oben  S.  247).

WMill  der  Veräußerer  nur  unter  einer  auflös  enden  Bedin  gung
oder  unter  einem  Endtermin  die  Auflassung  erklären,  so  kann  dies

—

29  Val.  Prot.  I  S.  175.  «

25)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  IV  S.  150,  Bd.  VI  S.  132,  Bd.  XI
S.  166.

26)  Durch  §  848  C.P.O.  ist  §  17  Pr.  A.G.  —i-ie  ersetzt“