§51.  Ersatz  der  Auflassungserklärungen  durch  Urtheil-  279

nur  in  Gemäßheit  des  §  16  Abs.  2  R.G.B.O.  durch  den  Antrag
geschehen,  daß  die  Eintragung  des  Eigenthums  des  Erwerbers  nur
erfolgen  soll,  wenn  gleichzeitig  mit  derselben  in  der  zweiten  Abtheilung
eine  Vormerkung  auf  Rückauflassung  eingetragen  wird.  «

Unzulässig  ist  auch  der  Vorbehalt  des  Eigenthums  bis
zur  Zahlung  des  Kaufpreises.  Nach  Preußischem  Landrecht
(A.  LR.  8  266  I  11)  charakterisirte  sich  derselbe  als  eine  der  Eigen-  -i
thumsübertragung  beigefügte  Bedingung.  Das  B.  G.  B.  kennt  im
§  455  einen  solchen  Vorbehalt  nur  beim  Verkauf  einer  beweglichen
Sache  und  entbehrt  einen  dem  §  26  Pr.  E.E.G.  entsprechenden  Bestimmung,
  daß  in  dem  bedungenen  Vorbehalt  die  Einwilligung  zur
Eintragung  einer  Hypothek  in  Höhe  des  restirenden  Kaufpreises  liege,
Der  Eigenthümer  kann  sich  nach  Reichsrecht  bei  einer  derartigen
Abrede  nur  dadurch  schützen,  daß  er  die  Auflassung  verweigert,
  wenn  nicht  gleichzeitig  der  Erwerber  die  Eintragung
  einer  Hypothek  in  Höhe  des  Restkaufgelds
formgerecht  bewilligt.

Wird  eine  bedingte  oder  betagte  Auflassung  gesetzwidrigerweise
vom  Grundbuchamt  entgegengenommen  und  erfolgt  dann  eine  Eintragung
  des  Eigenthumsübergangs,  so  ist  dieselbe,  auch  wenn  sie  unbedingt
  oder  unbefristet  erfolgt  ist,  dennoch  als  unzulässig  zu  erachten,
und  nach  §  54  Abs.  1  R.  G.  B.O.  von  Amtswegen  zu  löschen.

§  51.  Ersahz  der  Anflassungserklärungen  durch  Artheil.

1.  Die  Preußischen  Grundbuchgesetze)  und  §  779  C.P.O.  a.  F.  1.  Das  rechtshatten
  den  Grundsatz  ausgesprochen,  daß  die  Verurtheilung  des  künstige  Ur—
leidenden  Theils  zur  Bewilligung  der  Eintragung  die  Be—  theil
willigung  selbst  ersetzt  und  daß  sowohl  die  Bewilligung  des  Ver—
äußerers  zur  Eintragung  des  neuen  Erwerbers,  wie  der  Eintragungsantrag
des  Letzteren  durch  rechtskräftiges  Urtheil  ersetzt  werden  können.  Beide  Erklärungen
  bildeten  Verpflichtungen,  welche  aus  dem  obligatorischen  Rechtsverhältnisse
  entsprossen  und  demjenigen  der  Uebergabe  und  Uebernahme
des  Kaufobjekts  entsprachen.“)  Die  Klage  war  eine  Erfüllungsklage,  gegen
den  Veräußerer  auf  Uebertragung  des  Eigenthums,  gegen  den  Erwerber
auf  Entgegennahme  derselben.

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S  3,  1,  19  Abs.  2,  53,  66  Abfl  2  Pr.  EGE.G.,  5  53,  85,  94  Nr.  2
Pr.  G.  B.O.

2)  Vgl.  N.E.  Bd.  26  S.  213,  Gruchot  Bd.  34  S.  121.