2.  Das  vor-280

  Ersatz:  der  Auflassungserklärungen  durch  Urtheil.  &amp;  51.

An  diesem  Rechtszustand  wird  nach  §  894  C.  P.O.  in
Zukunft  nichts  geändert.
2.  Ist.  nur  ein  vorläufig  vollstreckbares  Urtheil  auf  Abgabe

läufig  voll-  einer  Willenserklärung  ergangen,  dann  gilt  nach  §  895  C.  P.  O.  nur

streckbare

und  das  von
einer  Gegendie

  Eintragung  einer  Vormerkung  oder  eines  Widerspruchs  als  bewilligt.
Ist  die  Willenserklärung  von  einer  Gegenleistung  —  sei  es

leistung  ab-  einer  Vorleistung  oder  einer  Leistung  Zug  um  Zug  —  abhängig

hängige  Urtheil.


3.  Eintritt  der
Rechtsnachfolge.



gemacht,  so  genügt  das  Rechtskraftattest  nicht,  vielmehr  muß  der  Nachweis
  der  erfolgten  Gegenleistung  bezw.  der  Nachweis  des  bedingungslosen
  Angebots  und  damit  die  Befriedigung  oder  der  Annahmeverzug
durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden  geführt  werden,
um  vom  Gericht  die  Ertheilung  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung  des
Urtheils  zu  erhalten,“)  denn  die  Auflassung  muß  unbedingt  sein,  und
das  nur  mit  dem  Rechtskraftattest  versehene  Urtheil  würde  dem  Grundbuchamt
  die  ihm  nicht  obliegende  Prüfungspflicht  des  Eintritts  der
Bedingung  zur  Last  legen.  Dies  ist  aber  Sache  des  Vorsitzenden
des  Prozeßgerichts,  welcher  durch  die  anzuordnende  Beifügung  der  Vollstreckungsklausel
  das  bedingte  Urtheil  zu  einem  unbedingten  macht.

3.  Ist  eine  Rechtsnachfolge  eingetreten,  so  kann  das  rechtskräftige
  Urtheil  mit  der  auf  Anordnung  des  Vorsitzenden  zu  ertheilenden
Vollstreckungsklausel  gegen  den  Nachfolger  versehen  werden.  Das
Gleiche  gilt  bei  einem  Urtheil,  das  gegen  den  Vorerben  mit  Wirkung
gegen  die  Nacherben  oder  gegen  den  Testamentsvollstrecker  mit
Wirkung  gegen  den  Erben  ergangen  ist.  Ein  Urtheil,  das  zwischen
einem  Vorerben  und  einem  Dritten  über  einen  gegen  den  Vorerben  als
Erben  gerichteten  Anspruch  oder  über  einen  der  Nacherbfolge  unterliegenden
  Gegenstand  ergeht,  wirkt,  sofern  es  vor  dem  Eintritt  der
Nacherbfolge  rechtskräftig  wird,  für  den  Nacherben  und  gegen  denselben,
soweit  der  Vorerbe  ohne  dessen  Zustimmung  über  den  Gegenstand  verfügen

durfte.  Betrifft  das  Urtheil  ein  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers

  unterliegendes  Recht,  so  wirkt  das  für  oder  gegen  den
Testamentsvollstrecher  ergangene  Urtheil  auch  für  oder  gegen  den
Erben.  Das  Gleiche  gilt  von  einem  Urtheil,  welches  über  einen  gegen
den  Nachlaß  gerichteten  Anspruch  ergeht,  wenn  der  Testamentsvollstrecker

3)  Vgl.  8  894  Abs.  1S.  2,  726,  730  C.  P.  O.

4)  Vgl.  88  326,  327,  727,  728.  C.P.  O.  Anders  bei  einem  gegen  den
Nachlaßpfleger  vollstreckbaren  Schuldtitel.  Dieser  ist  ohne  Weiteres  —  also
ohne  daß  eine  neue  Ausfertigung  gegen  den  Erben  zu  erwirken  wäre  —  vollstreckkar
  gegen  den  Erben.  Denn  der  Nachlaßpfleger  ist  —  anders  als  der
Testamentsvollstrecker  —  Vertreter  des  Erben.  Eccius  bei  Gruchot  43
S.  640.