8  b1.1  Ersatz  der  Auflassungserklärungen  durch  Urtheil.  281

zur  Führung  des  Rechtsstreits  berechtigt  war.")  Auch  bei  einer  Vermögensübernahme
  im  Sinne  des  §  419  B.  G.  B.  oder  bei  der
Fortführung  eines  unter  Lebenden  erworbenen  Handelsgeschäfts
  unter  der  bisherigen  Firma  im  Sinne  des  §  25
H.  G.  B.  ist  das  Urtheil  mit  der  Vollstreckungsklausel  gegen  den  Rechtsnachfolger
  zu  versehen.5)

4.  Die  Wirkung  des  rechtskräftigen  Urtheils  besteht  in  der  Fiktion  4.  Wirkung
der  Willenserklärung,  also  bei  der  Eigenthumsübertragung  in  dem  Wn’id“.-Ersatz
  der  zu  der  dinglichen  Einigung  (Auflassung)  noth=  hheils.
wendigen  Erklärungen.  Sovweit  eine  Auflassung  noch  der  Genehmigung
  anderer  Faktoren,  z.  B.  des  Vormundschaftsrichters,  bedarf,
so  hat  das  Grundbuchamt  bei  Vorlegung  des  mit  Rechtskraftattest
versehenen  Urtheils  vor  der  Eintragung  zu  prüfen,  ob  diese  Genehmigung
ertheilt  ist.  Eine  Zustellung  dieses  Urtheils  ist  nicht  erforderlich,
weil  mit  dem  rechtskräftigen  bezw.  vollstreckbaren  Urtheil  die  Willenserklärung
  als  abgegeben  gilt.5)

Das  Grundbuchamt  darf  die  Eintragung  des  Eigenthums  erst
vornehmen,  wenn  die  erforderliche  Einigung  des  Berechtigten  und  des
andern  Theils  erklärt  ist,  und  zwar  in  der  Regel  vor  dem  Grundbuchamt,
  ausnahmsweise  im  Gebiete  des  früheren  Rheinischen  Rechts  vor
einem  Notar.“)  Demnach  muß  der  obsiegende  Kläger  vor  dem
Grundbuchamt  oder  dem  Notar  erscheinen,  die  Annahme  der
in  dem  vorzulegenden  rechtskräftigen  oder  vollstreckbaren
Urtheilabgegebenen  Bewilligung  zur  Eigenthumsübertragung
erklären  oder  den  Antrag  auf  Eintragung  stellen,  da  in
diesem  die  Annahmeerklärung  liegt.  z.  Erforderniß

5.  Nach  §  40  R.G.B.O.  soll  die  Eintragung  nur  erfolgen,  wenn  der  vorherder
  Auflassende  zur  Zeit  derselben  als  Berechtigter  eingetragen  ist.  gehenden
Daher  ist  es  unerheblich,  ob  der  Beklagte  bei  Zustellung  der  Klage  Eintragung.
oder  zur  Zeit  der  Rechtskraft  des  Urtheils  eingetragener  Eigenthümer  des  verur-.

  ..  .  theilten

war  oder  nicht.  Wesentlich  ist  nur,  daß  er  als  solcher  eingetragen  Schulbners
ist,  wenn  der  Erwerber  die  Eintragung  beantragt.  Freilich  als  Eigenmuß
  Kläger  bei  nicht  vorhandener  Eintragung  des  Beklagten  als  thümer.
Eigenthümers  im  Prozesse  den  Nachweis  des  Eigenthumsrechts  des
Letzteren  führen,  während  ihm  sonst  dem  eingetragenen  Eigen-5)

  Vgl.  §§  729,  730  C.  P.O.

")  Vgl.  Kipp,  die  Verurtheilung  zu  Willenserklärungen.  Kieler  Festgabe
für  Ihering  S.  54,  105/106;  Achilles  S.  43  Anm.  5;  anderer  Ansicht

Turnau  1  S.  190  Anm.  5.
!)  Vgl.  §  20  R.G.B.O.,  Art.  26  Pr.  A.G.  z.  B.  G.  B.  und  oben  S.  272.