282  Ersatz  der  Auflassungserklärungen  durch  Urtheil.  (8  51.

thümer  gegenüber  die  Vermuthung  des  §  891  B.  G.  B.  zur  Seite
steht  und  eine  Bezugnahme  auf  das  Grundbuch  zum  Nachweise  genügt.

Hieran  reiht  sich  die  Frage  über  die  Rechtsverhältnisse,
welche  eintreten,  wenn  der  Verurtheilte  im  kritischen  Zeitpunkt
  nicht  als  Eigenthümer  eingetragen  ist.?)

In  der  Regel  liegt  eine  Rechtsnachfolge  vor,  indem  der  Schuldner
nach  Rechtshängigkeit  des  Prozesses  bezw.  nach  dessen  Rechtskraft  verstorben
  oder  das  Grundstück  veräußert  bezw.  eine  Vermögensübergabe
stattgefunden  hat.

Möglich  ist  es  aber  auch,  daß  der  Schuldner  nur  einen  obligatorischen
  Anspruch  auf  Erwerb  des  Eigenthums  hat,  seine  Eintragung
als  Eigenthümer  aber  nicht  bewirken  läßt,  um  die  Verwirklichung  des
ergangenen  Urtheils  zu  verhindern.

Diese  Thatbestände  führen  zu  folgenden  Betrachtungen:

a)  Bei  Rechts-  a)  Die  vorhergehende  Eintragung  des  Schuldners  ist  nicht  ernachfolge
  forderlich  bei  der  Rechtsnachfolge  kraft  Erbgangs,  wie  oben
kraft  Erb=  S.  119f.,  275  bereits  ausgeführt  worden  ist.“)  Freilich  wird  der  obgangs.
  siegende  Berechtigte  die  Legitimation  des  verurtheilten  Erben  nachzuweisen

  haben.#½)

b)  Fälle  des  b)  Der  Schuldner  ist  außerhalb  der  Fälle  des  Erbgangs
Berichti-  Eigenthümer  geworden,  aber  nicht  eingetragen,  oder  er  ist
Lungsver=  Eigenthümer  geblieben,  weil  der  ihm  nachfolgende  Bucheigenthümer
fahrens.  wegen  Nichtigkeit  der  dinglichen  Einigung  oder  aus  andern  Gründen

wahres  Eigenthum  nicht  erworben  hatte.  Dann  hat  der  obsiegende
Kläger  im  Wege  des  Berichtigungsverfahrens  die  Möglichkeit,
in  Gemäßheit  des  §  14  R.G.B.O.  die  Eintragung  seines  Schuldners
herbeizuführen.  1)

e)  Weiterver=  c)  Der  Schuldner  hat  im  Laufe  des  Rechtsstreits  das  Grundäußerungdes
  stück  veräußert  und  der  dritte  Erwerber  ist  als  Eigenthümer
Grundstücks.  eingetragen.  Das  Gesetz  giebt  folgende  Rechtshilfe:

o)  Der  Kläger  kann  sich  gegen  die  Nachtheile  einer  anderweiten
Eigenthumseintragung  durch  Bewirkung  einer  Vormerkung
schützen.  Diese  macht  das  Grundstück  zu  einer  im  Streit
befangenen  Sache,  sodaß  das  gegen  den  Veräußerer  ergangene

")  Ueber  das  bisherige  Preuß.  Recht  ogl.  Oberneck  S.  241—23.
o)  Vgl.  8  41  R.  G.  B.O.

10)  Vgl.  darüber  §  36  R.G.B.O.  und  oben  S.  119,  166.

)  Vgl.  oben  S.  281.