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Ersatz  der  Auflassungserklärungen  durch  Urtheil.  283

Urtheil  gegen  dessen  Singularsuccessor  nach  5  325  Abs.  1

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C.  P.O.  wirksam  und  vollstreckbar  ist.1

Ist  dies  nicht  geschehen  und  der  dritte  Erwerber  nachweisbar
  nicht  im  guten  Glauben  gewesen,  dann  tritt  nach
§  325  Abs.  1  C.  P.O.  dieselbe  Wirkung  ein.  In  beiden  Fällen
beseitigt  der  Kläger  den  ihm  entgegenstehenden  Eintrag  des
Bucheigenthums  und  die  Wiederherstellung  der  Eintragung

seines  Schuldners  als  Eigenthümersi  im  Wege  des  Berichtigungsverfahrens.13)



Gegen  den  gutgläubigen  Erwerber  sst  er  nach  den  Grundsätzen
  des  Publizitätsprinzips  machtlos,  da  §  325  Abs.  2
C.  P.O.  die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  zu  Gunsten
derjenigen,  welche  Rechte  von  einem  Nichtberechtigten  herleiten,
entsprcchende  Anwendung  finden  läßt.  Ist  die  Klage  nur
auf  Abgabe  der  Auflassungserklärung  gerichtet,
so  ist  die  Willenserklärung  mit  der  Rechtskraft  des  Urtheils
gegeben  und  Letzteres  erfüllt.  Dem  Kläger  steht  dann
nur  die  Schadensersatzklage  zur  Seite,  deren  Fundament
dasjenige  Rechtsverhältniß  ist,  welches  auch  zum  ersten  Urtheil
auf  Abgabe  der  Auflassungserklärung  geführt  hat.  Hiernach
wird  sich  der  Schadensersatzanspruch  je  nach  Verschiedenheit
des  Fundaments  anders  gestalten;  der  Umfang  der  Ersatzansprüche
  ist  beispielsweise  beim  Kauf  verschieden  von  dem

bei  der  Schenkung.1)  Zweckmäßig  ist  es,  mit  der  Klage

auf  Auflassung  den  Eventualantrag  auf  Leistung  des  Schadensersatzes
  nach  Maßgabe  des  Verpflichtungsgrundes  zu  verbinden.160)
  Denn  ist  der  Verurtheilte  zur  Abgabe  der  Willenserklärung
  nicht  legitimirt  und  das  Urtheil  auch  nicht  gegen
einen  legitimirten  Rechtsnachfolger  wirksam,  so  ist  das  Vollstreckungsrecht

  für  die  Eventualleistung  mit  Rücksicht  auf  die

Unausführbarkeit  der  Hauptleistung  gegeben.1
Diese  Schadensersatzklage  ist  aber  wohl  zu  unterscheiden

  von  der  Interessenklage  des  §  893  C.  P.  O.,

denn  letztere  beruht  auf  dem  rechtskräftigen  Judikat  und  hat

½)  Vgl.  R.E.  Bd.  27  S.  27  239.  und  oben.  s.  266.
13)  Vgl.  oben  S.  228ff.  und  §  14  R.G.B.O.
5:)  Val.  88  280,  283,  286  B.  G..

15)  Vgl.  R.G.  Bd.  34  S.  474.

160)  Vgl.  M.  Levy  in  Gruchot  Bd.  36  S.  34,  35.