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Ersatz  der  Auflassungserklärungen  durch  Urtheil.  W  51.

das  Prozeßgericht  I.  Instanz  zum  ausschließlichen  Gerichtsstande.
  „Die  Interessenklage  des  §  893  C.  P.O.  will  nicht
Ersatz  für  die  fehlende  Willenserklärung,  sondern  stellt  sich
auf  den  Boden,  daß  die  Willenserklärung  da  ist,  aber  dem
Rechte  des  Klägers  nicht  genügt.  Sie  ist  dieselbe,  welche
sich  auch  in  anderen  Fällen  nach  Befolgung  des  Judikats

oder  vollkommener  Durchführung  der  Zwangsvollstreckung  ergeben

  kann,  z.  B.  wenn  der  Verkäufer  verurtheilt  ist,  zu
liefern,  ...  ...  das  gelieferte  Objekt  aber  evincirt  wird  oder
sich  als  mangelhaft  herausstellt.  Ebenso  steht  durch  das
Urtheil,  welches  den  Verkäufer  zur  Auflassung  verurtheilt,
rechtskräftig  nur  diese  Verpflichtung  fest,  deren  Erfüllung  —
die  Auflassung  —  mit  dem  Urtheil  von  selbst  gegeben  ist.
Ueber  die  Haftung  für  rechtliche  und  thatsächliche  Mängel  ist
weder  verhandelt  noch  entschieden;  dies  ist  Sache  einer  völlig
selbständigen  zweiten  Klage.“"1)

)  Mit  der  Klage  auf  Willenserklärung  bezw.  Auflassungserklärung

  kann  aber  verbunden  werden  diejenige  auf  Rechtsverschaffung,
  z.  B.  mit  dem  Antrage,  den  Beklagten  zu
verurtheilen,  sich  als  Eigenthümer  im  Grundbuch  eintragen
  zu  lassen  und  das  gedachte  Grundstück  an
Kläger  aufzulassen,  oder  es  kann  prinzipaliter  der  Antrag
gestellt  werden,  den  Beklagten  zu  verurtheilen,  dem  Kläger
die  Eintragung  ins  Grundbuch  zu  verschaffen.)

In  diesem  Falle  finden  die  Grundsätze  über  executio
ad  faciendum,/½)  sowie  die  Interessenklage  aus  §  893  C.P.O.
mit  dem  ausschließlichen  Gerichtsstand  bei  dem  Prozeßgericht
  1.  Instanz  ohne  Rücksicht  auf  den  ursprünglichen
Schuldgrund  lediglich  als  Ausfluß  der  durch  das  Urtheil
geschaffenen  vollstreckbaren  Forderung  Anwendung.  Die  etwaige
Unmöglichkeit,  dem  Anspruch  zu  genügen,  z.  B.  weil  Beklagter
sich  die  erforderliche  Legitimation  zu  seiner  Eintragung  als

1)  So  wörtlich  Kipp  a.  a.  O.  S.  64.
18)  Vgl.  Kipp  a.  a.  O.  S.  68ff.;  Jur.  W.  96  S.  2  Nr.  3  über  der

Streitwerth.

10)  §§  887,  888  C.P.O.,  vgl.  auch  v.  Wilmowski  und  Levy  zu  §  894
Anm.  2.  ·