8  52.)  Der  Umfang  der  Eigenthumsübertragung.  285

Eigenthümer  nicht  verschaffen  kann,  hätte  während  der  Verhandlung
  als  Einwand  geltend  gemacht  werden  müssen.2)

d)  Hat  der  Schuldner  nur  den  obligatorischen  Anspruch  auf  Er-d)  Obligawerb
  des  Eigenthums,  z.  B.  hat  er  durch  Kaufvertrag  den  Anspruch  torischer  Anauf
  Eigenthumsübertragung  eines  Grundstücks  und  dieses  Grundstück  frruch  des

»  .  ..  .  .  .  ,  huldners
dem  Kläger  weiter  veräußert,  aber  die  Auflassung  nicht  bewirkt,  so  auf  Eigenwird
  der  Kläger  seine  Eintragung  im  Grundbuch  auf  dem  oben  unter  thumsüber-+
  markirten  Wege  erreichen  können;  er  wird  vermöge  der  Grundsätze  tragung.
der  C.  P.O.  zur  Bewirkung  von  Handlungen  eine  Geldforderung  erlangen
und  dann  nach  §  848  C.P.O.  den  obligatorischen  Anspruch
seines  Schuldners  auf  Eigenthumsübertragung  pfänden
und  sich  überweisen  lassen,  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  bewirken
  und  auf  diese  Weise  seine  Eintragung  als  Eigenthümer  durchführen
  können.1)

§  52.  Der  Amfang  der  Eigenthumsübertragung.

1.  Der  Gegenstand  der  Eigenthumsübertragung  und  der  Umfang  1.  Einfluß
desselben  bestimmt  sich  zunächst  durch  den  übereinstimmenden  Willen  der  Zurückder
  Kontrahenten.  Entspräche  der  erklärte  Wille  nicht  dem  wirklichen  Wöbruno  bes
Willen,  so  wäre  die  Auflassung  nichtig.  ·  runucho

.  qauf  das

Die  Judikatur  des  Reichsgerichts  nahm  für  das  Preußische  Recht  amtliche  Verden
  Standpunkt  ein,  daß  das  Fehlen  des  Veräußerungswillens  des  zeichniß
Verkäufers  so  zum  Ausdruck  gebracht  sein  mußte,  daß  der  Käufer  den  (Kataster).
Mangel  hätte  erkennen  müssen.

Dieser  Grundsatz  kam  besonders  dann  zur  Anwendung,  wenn
irrthümlicherweise  das  auf  die  Steuerbücher  zurückgeführte  Grundbuch
eine  Parzelle  aufführte,  welche  in  Wirklichkeit  gar  nicht  Bestandtheil
des  darin  verzeichneten  Grundstücks  war,  und  nunmehr  der  wahre
Eigenthümer  gegen  den  Erwerber  sein  Eigenthum  an  dieser  Parzelle
geltend  machte;  dann  genügte  der  Nachweis  nicht,  daß  der  Veräußerer
die  qu.  Parzelle  nicht  habe  veräußern  wollen,  bezw.  diese  nach  seinem
Willen  von  der  Veräußerung  habe  ausgeschlossen  bleiben  sollen,  z.  B.
durch  die  Erklärung,  „die  Besitzung  würde,  wie  sie  steht  und  liegt,
verkauft"  —  die  streitige  Parzelle  war  im  Besitze  eines  Dritten  —
vielmehr  mußte  nachgewiesen  werden,  daß  der  Erwerber  seinerseits
weder  den  Willen  hatte,  noch  haben  konnte,  diese  Parzelle  zu  erwerben.

20)  Vgl.  §  767  C.  P.  O.  R.  E.  Bd.  22  S.  255ff,  40  S.  352  ff.
2)  Vgl.  unten  §  155;  auch  Goldmann-Lilienthal  S.  492.