2.  Zubehör.

286  Der  Umfang  der  Eigenthumsübertragung.  (§  62.

Ohne  diesen  Nachweis  erwarb  der  gutgläubige  Erwerber,  welcher  nach
Zurückführung  des  Grundbuchs  auf  das  Steuerbuch  durch  Auflassung
die  Eintragung  als  Eigenthümer  eines  Grundstücks  erlangt  hatte,  das
Eigenthum  an  allen  Bestandtheilen  desselben,  die  aus  dem  mit  dem
Grundbuch  in  Verbindung  gebrachten  Kataster  ersichtlich  waren  und
zwar  mit  der  Wirkung,  daß  jedes  früher  daran  bestandene  Eigenthum,
auch  das  dritter  Personen,  unterging,  und  dieser  Erwerb  erstreckte  sich
auf  alle  Theile  der  im  Grundbuch  verzeichneten  oder  in  Bezug  genommenen
  Katasterparzellen,  mochten  sie  auf  dem  Grundbuch  individuell
erkennbar  gemacht  sein  oder  nicht.#y)

Diese  Ansicht  des  Reichsgerichts  wird  sich  in  Zukunft  nicht  aufrecht
  erhalten  lassen,  vielmehr  ist  eine  Einschränkung  auf  denjenigen
Thatbestand  geboten,  welcher  bei  der  Erörterung  des  Publizitätsprinzips
  umgrenzt  ist.“)  Im  Uebrigen  ist  der  Begriff  des  Grundstücks
im  Sinne  des  Reichsgrundbuchrechts  S.  33f.  festgestellt  und  muß
darauf  an  dieser  Stelle  verwiesen  werden.

Für  die  Feststellung  des  Umfangs  eines  vor  Inkrafttretens  des
Reichsgrundbuchrechts  erfolgten  Eigenthumsübergangs  ist  das  bisherige
Recht  entscheidend  und,  wenn  das  Grundstück  nicht  im  Grundbuch  eingetragen
  war,  derjenige  Bestand,  der  thatsächlich  zur  Zeit  des  Kaufabschlusses
  zu  dem  Grundstück  gehörte.

2.  Nach  der  Judikatur  des  Reichsgerichts  gehörten  zu  dem  Grundstück

  auch  die  beweglichen  Zubehörstücke  derart,  daß  sie  mit  der  Auflassung

  des  gebuchten  Grundstücks  ohne  Besitzergreifung  in  dessen

Eigenthum  übergingen.  Die  Frage  an  sich  war  jedoch  nicht  unstreitig.)

Das  B.  G.B.  hat  sich  der  Ansicht  des  Reichsgerichts  im  Wesentlichen
  angeschlossen  und  bestimmt:  '

§92;6SmdderBemufzererund-derErwerberdarüber

einig,  daß  sich  die  Veräußerung  auf  das  Zubehör  des

Grundstücks  erstrecken  soll,  so  erlangt  der  Erwerber  mit

dem  Eigenthum  an  dem  Grundstück  auch  das  Eigenthum

an  den  zur  Zeit  des  Erwerbes  vorhandenen  Zubehörstücken,

  soweit  sie  dem  Veräußerer  gehören.  Im  Zweifel

1)  R.E.  in  Jur.  W.  1892  Nr.  38  S.  107;  Gr.  37  S.  1099;  R.E.  XV.
S.  249,  XVIII  S.  275,  XXVIII  S.  312,  XAI  S.  201/202:  Gr.  30  S.  704.
Bd.  31  S.  94,  Bd.  34  S.  1102,  1106,  Bd.  35  S.  702.

2)  Vgl.  die  Ausführungen  S.  219.

5)  Vgl.  Ober-Tribunal  in  Striethorst.  Archiv  Bd.  96  S.  281,  Bd.  98
S.  31,  R.E.  in  Bolze  IV  S.  31  u.  in  Anm.  1.