96  52.7  Der  Umfang  der  Eigenthumsübertragung.  287

ist  anzunehmen,  daß  sich  die  Veräußerung  auf  das  Zubehör
erstrecken  soll.

Erlangt  der  Erwerber  auf  Grund  der  Veräußerung  den
Besitz  von  Zubehörstücken,  die  dem  Veräußerer  nicht  gehören
  oder  mit  Rechten  Dritter  belastet  sind,  so  finden  die
Vorschriften  der  §§  932  bis  936  Anwendung;  für  den
guten  Glauben  des  Erwerbers  ist  die  Zeit  der  Erlangung
des  Besitzes  maßgebend.

Hiernach  wird  das  Zubehör,  wie  Dernburg")  mit  Recht  behauptet,
  wie  ein  Bestandtheil  des  Grundstücks  behandelt,  freilich  nur,
soweit  es  dem  Veräußerer  gehört  und  soweit  es  zur  Zeit
des  Erwerbes  des  Grundstücks  vorhanden  war.  Ergiebt  sich
freilich,  daß  die  Kontrahenten  nicht  einig  waren  über  die  Erstreckung
der  Veräußerung  auf  das  Zubehör  —  dieser  Beweis  muß  von  dem
Behauptenden  geführt  werden,  da  im  Zweifel  diese  Willenseinigung
angenommen  wird  —  so  versagt  jener  Grundsatz.  Da  das  Eigenthum
am  Grundstück  erst  mit  der  Eintragung  des  neuen  Erwerbers  auf
diesen  übergeht,  so  vollzieht  sich  der  Eigenthumserwerb  am  Zubehör
auch  erst  mit  diesem  Zeitpunkt.  Ist  dasselbe  mit  einem  Pfandrecht
oder  Nießbrauch  belastet,  so  entscheidet  für  das  Erlöschen  dieser  Rechte
zu  Gunsten  des  Erwerbers  der  Zeitpunkt  der  Besitznahme  des  Zu—
behörstücks  durch  ihn  unter  der  Voraussetzung,  daß  er  zu  dieser  Zeit
im  guten  Glauben  war  (5  936  B.  G.B.).

Haben  die  Kontrahenten  zum  Gegenstande  der  Veräußerung  Zubehörstücke
  gemacht,  die  nicht  dem  Veräußerer  gehören,  dann
greifen  die  Bestimmungen  des  B.  G.B.  über  die  Uebertragung  beweglicher
  Sachen  durch  einen  Nichteigenthümer  ein.  Es  muß  also  der
Erwerber  die  Zubehörstücke  von  dem  Veräußerer  als  Eigenbesitzer  erlangt
  haben  und  im  Zeitpunkt  der  Besitznahme  in  gutem  Glauben
gewesen  sein  (58  932  Abs.  1,  934  B.  G.  B.).  Dieser  fehlt  nach  §  932
Abs.  2  B.  G.  B.,  wenn  ihm  bekannt  oder  in  Folge  grober  Fahrlässigkeit
  unbekannt  war,  daß  das  Zubehörstück  nicht  dem  Veräußerer  gehörte.
  Die  Beweislast  trifft  den  Gegner.  Ausgeschlossen  ist  dieser
Eigenthumserwerb,  wenn  das  Zubehör  dem  Eigenthümer  abhanden
gekommen,  z.  B.  gestohlen  oder  verloren  gegangen  war,  falls  nicht
etwa  der  Erwerb  in  öffentlicher  Versteigerung  erfolgt  war.

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4)  Vgl.  Bd.  III  §  89  Nr.  4.