288  Die  Auflassung  von  Trennstücken.  §  53.

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&amp;  53.  Die  Auflassung  von  SErennstichen.

Die  Preuß.  G.B.O.  bestimmte  im  §  58,  daß,  wenn  ein  Grundstück,
  welches  von  einem  eingetragenen  Grundstücke  abgezweigt  werden
sollte,  auf  ein  anderes  Blatt  oder  einen  andern  Artikel  zu  übertragen
war,  das  einzutragende  Grundstück  in  der  Auflassungserklärung  nach  dem
Steuerbuch  unter  Beifügung  eines  beglaubigten  Auszuges  aus  demselben
  und  einer  von  dem  Fortschreibungsbeamten  beglaubigten  Karte,
aus  welcher  die  Größe  des  abgezweigten  Grundstücks  hervorging,  bezeichnet
  werden  mußte  (vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  19  S.  66f.)

Die  R.  G.  B.  O.  enthält  solche  Bestimmung  nicht.  Nach  §  96  derselben
  wird  es  der  Landesjustizverwaltung  überlassen,  in  wie  weit
für  die  Fälle,  in  denen  ein  Theil  eines  Grundstücks  von  diesem  abgeschrieben
  oder  ohne  Abschreibung  mit  einer  Dienstbarkeit  oder  einer
Reallast  belastet  werden  soll,  die  Eintragung  von  einer  Aenderung  des
amtlichen  Verzeichnisses  der  Grundstücke  oder  von  der  Beibringung
einer  die  Lage  und  die  Grenzen  des  Grundstücktheils  darstellenden
Karte  abhängig  sein  soll.

Für  Preußen  ist  dies  durch  die  Verfügung  des  Justizministers
vom  20.  November  1899  §  30  geschehen  (abgedruckt  in  Theil  II
Abth.  3).  Dieselbe  wiederholt  im  Wesentlichen  die  Vorschriften  der
Preuß.  G.B.O.  und  das  Verfahren  gestaltet  sich  folgendermaßen:

Die  Betheiligten  haben  vor  dem  zuständigen  Grundbuchamt,  d.  h.
demjenigen,  in  dessen  Grundbuchamtsbezirk  das  Grundstück  liegt,  von
dem  das  Trennstück  abgezweigt  werden  soll,  unter  Ueberreichung
eines  beglaubigten  Steuerbuchauszuges  und  einer  vom  Fortschreibungsbeamten
  beglaubigen  Karte,  aus  welcher  die
Größe  des  Theilstücks  hervorgeht,  die  Auflassung,  z.  B.  wie
folgt,  zu  erklären:  Der  eingetragene  Eigenthümer  des  Stammgrundstücks
  bewilligt  die  Eintragung  des  Erwerbers  des  nach  dem  Steuerbuchauszuge
  näher  zu  bezeichnenden  Trennstücks,  der  Erwerber  nimmt
diese  Bewilligung  an  und  beantragt,  daß  die  Eigenthumsveränderung
in  das  Grundbuch  eingetragen  und  das  Trennstück  auf  ein  neues
Grundbuchblatt  übertragen  werde  (s.  noch  die  Ausnahme  in  Abs.  3
des  8  30  a.  a.  O.).

Wie  im  Einzelnen  die  Abzweigung  vorzunehmen  ist,  wie  die  eingetragenen
  Lasten  zu  vertheilen,  welche  Verfügungen  zu  den  Grundakten
  des  Stammgrundstücks  und  des  abgezweigten  Grundstücks  zu