g  53.)  Die  Auflassung  von  Trennftücken.  289

entwerfen  sind,  darüber  wird  auf  das  Muster  im  Theil  II  Abth.  2  und
die  dortigen  Anmerkungen  verwiesen.

Nach  Art.  119  E.  G.  B.  G.B  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  die  Beschränkung  von  Grundstücks-Veräußerungen,  Theilungen
oder  Vereinigungen  unberührt,  welche  im  öffentlichen  Landeskulturinteresse
  erlassen  sind,  wie  namentlich  auf  dem  Gebiete  des  Anerbenrechts
  und  Rentengüterrechts.#)

Der  Artikel  120  Abs.  1  E.G.  B.  G.B.  erhält  auch  die  landesgesetzlichen
  Vorschriften  aufrecht,  nach  welchen  im  Falle  der  Veränßerung
eines  Theiles  eines  Grundstücks  dieser  lastenfrei  abgeschrieben  wird,
wenn  von  der  zuständigen  Behörde,  nämlich  der  Generalkommission,
oder  bei  landschaftlich  beliehenen  Grundstücken  von  der  Kreditdirektion
ein  Unschädlichkeitszeugniß  ertheilt  worden  ist.

Dieser  Vorbehalt  ist  durch  §  83  R.G.B.O.  auch  auf  die  landesgesetzlichen
  Vorschriften  ausgedehnt,  welche  die  Voraussetzungen
bestimmen,  unter  denen  auf  Grund  eines  Unschädlichkeitszeugnisses  ein
Grundstückstheil  frei  von  den  Lasten  des  Hauptgrundstücks  im  Grundbuch
  abgeschrieben  werden  kann.  Diese  Voraussetzungen  sind  sodann
durch  Artikel  20  des  Preuß.  A.G.  z.  R.  G.  B.  O.  neu  geregelt  worden
(abgedruckt  Theil  II,  Abth.  3).  Das  Unschädlichkeitszeugniß  ersetzt
gegenüber  den  Berechtigten,  auf  die  es  sich  bezieht,  die  erforderliche
Bewilligung  der  Abschreibung.  Es  kann  sich  auf  alle  oder  auf  einzelne
Belastungen  des  Hauptgrundstücks  beziehen.  Jedenfalls  steht  dem
Grundbuchamt  eine  Nachprüfung  des  Unschädlichkeitszeugnisses
  nicht  zu.?)

Handelt  es  sich  um  die  Veräußerung,  bezw.  lastenfreie  Abschreibung
eines  Grundstückstheils  gegen  Auferlegung  einer  Geldabgabe  oder  bei
Rentengütern  gegen  eine  feste  Abgabe  in  Körnern,  so  tritt  diese  Rente
an  die  Stelle  des  aus  dem  dinglichen  Verbande  des  Hauptgrundstücks
ausscheidenden  Grundstückstheils.  In  der  Regel  wird  diese  Rechtswirkung
  durch  die  Bestellung  einer  entsprechenden  Reallast  zu  Gunsten
des  jeweiligen  Eigenthümers  des  Hauptgrundstücks  erreicht  und  deshalb
bestimmt  Abs.  1  Art.  20  Preuß.  A.G.  z.  R.G.B.O.  ausdrücklich,  daß
die  Abschreibung  nur  erfolgen  darf,  wenn  gleichzeitig  eine  solche  Reallast,

1)  Vgl.  §  1  des  Preuß.  Ges.  betr.  die  Beförd.  der  Errichtung  von  Rentenhütern
  vom  7.  Juli  1891,  vgl.  noch  Art.  64,  62,  113  E.G.  B.  G.  B.;  §  5  Ges.
betr.  Pfandrecht  an  Privateisenbahnen  vom  19.  August  1865  cufrechierhalten
durch  Art.  112  E.  G.  B.  G.  B.

2)  Vgl.  Begründung  des  Entwurfs  eines  A.G.  z.  G.  B.  O.  S.  20.

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  19