290  Die  Auflassung  von  Trennstücken.  (&amp;  63.

sowie  der  in  §  8  R.G.B.O.  vorgesehene  Vermerk  der  Reallast  auf  dem
Blatte  des  Hauptgrundstücks  eingetragen  wird  (vgl.  §  21  R.G.B.O..
Die  Eintragung  der  Reallast  erfolgt  regelmäßig  mit  dem  Vorrange
vor  sonstigen  Belastungen.  Hiervon  ist  jedoch  eine  Ausnahme
für  die  Fälle  der  Rentengutsbildung  gemacht  worden,  weil  bei  dieser
die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  den  erleichterten  Abverkauf  von
Grundstücken  mit  der  Maßgabe  Anwendung  finden,  daß  das  Unschädlichkeitszeugniß
  auch  bei  der  Abveräußerung  größerer  Trennstücke  ertheilt
werden  kann,  wenn  die  Sicherheit  der  Realberechtigten  dadurch  nicht
vermindert  wird.

Weitere  Einzelheiten  ergiebt  der  Inhalt  des  Art.  20  des  Preuß.
A.G.  z.  R.G.B.O,  und  die  Art.  19  u.  20  des  Preuß.  A.G.  z.  B.  G.  B.,
welche  im  Theil  II,  Abth.  3  wörtlich  zum  Abdruck  gelangt  sind.  Der
Art.  19  des  letzteren  Gesetzes  enthält  eine  praktisch  wichtige  Erleichterung
für  den  Abverkauf  kleinerer  Parzellen  insofern,  als  bei  der  Entscheidung,
  ob  die  Parzelle  im  Verhältniß  zum  Hauptgrundstück  von
geringerem  Werthe  und  Umfange  ist,  nicht  bloß  das  spezielle  Restgrundstück,
  sondern  die  Gesammtheit  der  belasteten  Grundstücke  berücksichtigt
  wird.)

Besonders  zu  beachten  ist  im  Art.  20  des  Preuß.  A.G.  z.  B.G.O,
daß  die  Vorschriften  der  88  42—44,  62  der  R.G.B.O.  nicht  Anwendung
finden.  Die  Befreiung  des  Trennstücks  kann  also  erfolgen,  ohne  daß
bei  der  Buchung  desselben  die  Hypotheken-,  Grund=  und  Rentenschuldbriefe
  vorgelegt  werden.  Bei  nachträglicher  Vorlegung
allerdings  hat  das  Grundbuchamt  die  Eintragung  auf  denselben  zu
vermerken  (vgl.  noch  §  71  der  bisherigen  Preuß.  G.BO.).

!)  Vgl.  Begründung  zu  Art.  18  Entwurf  des  Preuß.  A.G.  z.  R.G.B.O,
Niedner  S.  207,  Anm.  10.  Von  den  gesetzl.  Vorschriften  kommen  für  Preußen
in  Betracht:  Gesetze  vom  13.  April  1841;  3.  März  1850;  betr.  den  erleichterten
Abverkauf  kleinerer  Grundstücke,  G.  S.  S.  145.  Ges.  vom  27.  Juni  1860  betr.
die  Abänderung  des  Gesetzes  vom  13.  April  18441,  über  den  erleichterten  Austausch
  einzelner  Parzellen,  G.  S.,  S.  384,  G.  B.  O.  vom  5.  Mai  1872,  88  65—71.
Neuerdings  ermöglichen  den  lastenfreien  Abverkauf  auch  größerer  Grundstücksparzellen:
  Ges.  über  Rentengüter  vom  27.  Juni  1890,  §  1,  Abs.  5,  (ek.  Art.  62
E.G.  B.G.  B.).  Vgl.  ferner  Ges.  vom  25.  März  1889  (für  Hannover),  bez.
19.  August  1895,  §  4  (für  Frankfurt  und  Hessen-Nassauische  Gebietstheile)  Ges.
vom  44.  Dezember  1896  (Waldeck-Pyrmont).  Ges.  über  Abtretung  zu  öffeutlichen
Zwecken  vom  15.  Juli  1890,  §  1.