54.7  Verhältniß  des  Kausalgeschäfts  zum  Leistungsgeschäft.  291

§  54.  Verhältniß  des  Kausalgeschäfts  zum  TLeistungsgeschäft.

1.  Nach  früherem  Pr.  Recht  konnten  die  Betheiligten  in  der  Auf-1.  Form  des
lassungserklärung  das  Rechtsgeschäft,  welches  der  Auflassung  zu  Grunde  Veräußelag,
  bezeichnen;  sie  waren  ferner  befugt,  eine  Ausfertigung  oder  Ab-  —
schrift  der  über  das  Rechtsgeschäft  errichteten  Urkunde  zu  den  Akten  Heilung  des
zu  geben.  Wenngleich  dieses  materielle  Veräußerungsgeschäft  von  dem  Mangels
dinglichen  Vertrage  und  dem  damit  verbundenen  Eigenthumsübergang  derselben.
rechtlich  losgelöst  war,  so  verband  sich  doch  im  praktischen  Leben  sehr
häufig  mit  der  Auflassung  der  Abschluß  desselben.  Die  Ueber—
reichung  der  Urkunde  über  das  Veräußerungsgeschäft  war
jedenfalls  insofern  von  Bedeutung,  als  der  Auflassungs—
stempel  nicht  erhoben  wurde,  wenn  jene  mit  dem  erforder—
lichen  Stempel  versehen  war.  «

Das  Gleiche  gilt  auch  für  das  neue  Recht.  Die  Ver—
pflichtung  des  einen  Theiles  zur  Beschaffung  des  Eigenthums  bildet
den  obligatorischen  Vertrag  oder  das  Kausalgeschäft  (5  313  B.  G.  B.);
der  dingliche  Vertrag  (§  925  B.  G.  B.)  hat  als  Leistungsgeschäft  die
Uebertragung  des  Eigenthumsrechts  von  dem  einen  auf  den  andern
Theil  zum  Gegenstand.  Zweifellos  können,  wie  bisher,  beide
Verträge  in  einer  Urkunde  enthalten  sein.  Das  Reichsrecht  enthält
aber  keine  Bestimmung  darüber,  daß  der  Veräußerungsvertrag  bei  der
Auflassung  vorgelegt  und  zu  den  Akten  überreicht  werden  kann  oder
soll.  Nach  §  98  R.G.  B.O.  kann  durch  die  Landesgesetze  bestimmt
werden,  daß  das  Grundbuchamt  die  Erklärung  der  Auflassung  nur
entgegennehmen  soll,  wenn  die  nach  §  313  B.  G.B.  erforderliche  Urkunde
  vorgelegt  wird.  An  das  bisherige  Preußische  Recht  anknüpfend,
ist  von  diesem  Vorbehalt  für  die  Preußische  Monarchie  kein  Gebrauch
gemacht;  zulässig  wird  aber  die  Ueberreichung  in  demselben  Maße
auch  in  Zukunft  sein  wie  bisher,  insbesondere  in  Rücksicht  auf  die
regelmäßig  im  Kaufvertrage  enthaltene  Bestellung  einer  Restkaufgelderhypothek.:)


Derobligatorische  Veräußerungsvertrag  bedarf  der  gerichtlichen  oder
notariellen  Beurkundung,  doch  wird  die  mangelnde  Form  durch  die
Auflassung  geheilt  und  zwar  in  dem  Umfange,  wie  es  die  Preußische
Praxis  auf  Grund  des  §  10  Pr.  E.E.G.  angenommen  hat.  Danach

1)  VgPl.  unten  S.  862/863.

2:)  Zur  Aufhebung  des  —  durch  Auflassung  noch  nicht  erfüllten  —  Vertrages
  genügt  mündliche  Form.  Vgl.  Jur.  W.  1900  S.  216.  Formvuorschriften
sind  als  jus  singulare  nicht  analog  auszudehnen.  ·

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