292  Verhältniß  des  Kausalgeschäfts  zum  Leistungsgeschäft.  /§#  54.

wird  ein  ohne  Beobachtung  dieser  Form  geschlossener  Vertrag  sein  em
ganzen  Inhalte  nach  gültig,  wenn  die  Auflassung  und  die  Eintragung
  in  das  Grundbuch  erfolgt  ist.  Daraus  ergiebt  sich  insbesondere
Folgendes:

Formmangel  ist  nach  geschehener  Auflassung  und  Eintragung
des  Eigenthumsübergangs  kein  Anfechtungsgrund;  auch  bezüglich  der
vor  der  Auflassung  getroffenen  mündlichen  Nebenabreden  wird  der
Mangel  durch  die  Auflassung  und  Eintragung  geheilt.3)

Wenn  durch  die  Auflassung  und  Eintragung  nach  dem  Willen  der
Betheiligten  eine  Reihe  von  Veräußerungsverträgen  zugleich  erfüllt
wird,  so  wird  der  Formmangel  aller  dieser  Rechtsgeschäfte  geheilt.  Die  bei
der  Auflassung  thätigen  Personen  brauchen  nicht  in  allen  Fällen  mit
den  Vertragskontrahenten  identisch  zu  sein,  zumal  es  im  Verkehr  mit
Grundstücken  üblich  ist,  daß  die  Auflassung,  sobald  mehrere  Kaufverträge
über  denselben  Gegenstand  hinter  einander  geschlossen  werden,  zur
Ersparung  von  Weiterungen  und  Kosten  mit  Uebereinstimmung  aller
Betheiligten  von  dem  ersten  Verkäufer  unmittelbar  an  den  letzten  Abkäufer
  geschieht..)  Enthält  ein  nicht  formgerechter  Kaufvertrag  eine
Auflassungsvollmacht  oder  ist  diese  nur  mündlich  ertheilt  worden,  so
kommt  es  nach  bewirkter  Eintragung  der  Eigenthumsänderung  nur
materiellrechtlich  auf  die  Feststellung  au,  ob  eine  wirksame  dingliche
Einigung  vorlag,  weil  die  Vollmacht  nach  §  167  Abs.  2  B.  G.  B.  nicht
der  Form  bedarf,  welche  für  das  Rechtsgeschäft  bestimmt  ist,  auf  das
sich  die  Vollmacht  bezieht,  §  29  G.B.O.  aber  nur  eine  Ordnungsvorschrift
  giebt.

Voraussetzung  der  Heilung  des  Formmangels  ist  die  Identität
des  Objekts  der  Auflassung  mit  dem  des  formlos  geschlossenen
Vertrages.5)  Ist  z.  B.  ein  einziges  Kaufgeschäft  über  eine  Gesammtfläche
  für  einen  ungetrennten  Kaufpreis  vereinbart,  so  wird  die  mangelnde
Form  nicht  dadurch  geheilt,  daß  einzelne  unter  die  Gesammtfläche
fallende  Theile  an  Käufer  aufgelassen  sind.“)

Die  Vorschriften  über  die  Genehmigung  eines  Dritten  oder  einer

3).  Vgl.  für  das  bisherige  Preuß.  Recht  R.  E.  Bd.  2  S.  293,  Bd.  16
S.  267/268,  in  Gruchot  Bd.  33  S.  434,  Bd.  35  S.  911,  Bl.  f.  Rechtspflege
1895  S.  121/122,  Turnau  S.  666  ff.

9  Vgl.  R.E.  Bd.  31  S.  230  ff.,  Jur.  W.  1895  S.  214  Nr.  62.  Jur.  W.
1897  S.  298  Nr.  34.  Gruchot  Bd.  27  S.  1031.

5)  Vgl.  R.E.  in  Gruchot  Bd.  29  S.  388  Nr.  14.

0).  Vgl.  für  das  bisherige  Preuß.  Recht  Entsch.  des  Ob.Trib.  Bd.  82

177,  Jur.  W.  1882  S.  277.