8  54.)  Verhältniß  des  Kausalgeschäfts  zum  Leistungsgeschäft.  293

Aufsichtsbehörde  sind  durch  §  313  Satz  2  B.  G.B.  nicht  beseitigt;
so  ist  z.  B.  die  seitens  einer  Ehefrau  mündlich  erklärte  Einwilligung
zu  der  vom  Ehemann  vorgenommenen  Verfügung  über  ein  zum  Gesammtgute
  gehörendes  Grundstück  sowie  zur  Eingehung  der  Verpflichtung
zu  einer  solchen  Verfügung  nicht  genügend,  nach  §  29  R.G.B.O.  soll
sie  wenigstens  öffentlich  beglaubigt  sein  (§  1445  B.  G.B.).)

Die  Heilung  wirkt  erst  mit  dem  Zeitpunkt  der  Eintragung
(ex  nunc).

2.  Durch  Art.  142  E.G.  B.  G.  B.  werden  die  Landesgesetze  er-2.  Ausnahme

halten,  denen  zufolge  für  die  Beurkundung  des  obligatorischen  Ver=  von  der  Veräußerungsgeschäfts
  über  ein  im  Gebiete  des  Bundesstaats  liegendes  zrasssor
Grundstück  außer  den  Gerichten  und  Notaren  auch  anderen  Behörden  und  B.  GB.
Beamten  die  Zuständigkeit  beigelegt  ist.  Nach  Art.  31  des  Preuß.
Ges.  fr.  Ger.  ist  den  Amtsgerichten  und  Notaren  die  Zuständigkeit  für
die  Aufnahme  von  Urkunden  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  in  gleichem
Umfange  beigelegt  worden,  indem  von  dem  Vorbehalt  des  Art.  141
C.G.  B.  G.  B.,  wonach  entweder  nur  die  Gerichte  oder  nur  die  Notare  für
die  Beurkundung  zuständig  sein  dürfen,  kein  Gebrauch  gemacht  worden
ist.  In  Gemäßheit  des  Art.  142  E.V.  B.  G.  B.  treten  folgende
Formerleichterungen  ein:

a)  Bei  Rentengutsverträgen,  soweit  solche  durch  die
Vermittlung  der  Generalkommission  oder  vom  Staate  selbst
begründet  werden,  genügt  die  einfache  schriftliche  Form,
weil  durch  die  Mitwirkung  der  Behörde  die  Gefahr  vor  übereilten
  Käufen  und  Verkäufen  seitens  einer  minder  geschäftskundigen
  Bevölkerung  beseitigt  wird  (Art.  12  §  1  Abs.  1.

Preuß.  A.G.  B.  G.  B.).s)  Die  Grundbuchberichtigung  erfolgt
auf  Ersuchen  der  Generalkommission  (s.  unten  S.  827  l.)
Fehlt  diese  Vermittelung,  so  ist  zur  Begründung  und  zum
Erwerb  eines  Rentenguts  Auflassung  und  Eintragung  erforderlich.

b)  Die  gleiche  Formerleichterung  ist  für  den  in  §§  16,  17  des

Gesetzes  über  die  Enteignung  von  Grundstücken  vom

*!)  Vgl.  der  Nachweis  mündlich  erklärter  Einwilligung  genügt  aber,  wenn
dennoch  die  Eintragung  erfolgt  ist  (§  182  Abs.  2  B.  G.  B.).

8)  Vgl.  Begr.  z.  Pr.  A.G.  B.  G.  B  S.  15/16,  vgl.  serner  Ges.  über  Rentengüter
  vom  27.  Juni  1890  Ges.  S.  S.  209,  Ges.  betr.  die  Beförderung  der
Errichtung  von  Rentengütern  vom  7.  Juli  1891  Ges.  S.  S.  279,  Ges.  betr.

die  Beförderung  deutscher  Ansiedelungen  in  den  Prov.  Westpreußen  und  Posen
vom  26.  April  1886  Ges.  S.  S.  131,
vom  20.  April  1898  Ges.  S.  S.  63.