294  Verhältniß  des  Kausalgeschäfts  zum  Leistungsgeschäft.  18  54.

11.  Juni  1874  bezeichneten  Vertrag  über  die  freiwillige  Ab—
tretung  von  Grundeigenthum  gewährt  (Art.  12  §  1  Abs.  2
Preuß.  A.G.  B.  G.  B.).5)

c)  Wird  bei  einem  obligatorischen  Veräußerungsgeschäfte  über
ein  in  Preußen  liegendes  Grundstück  einer  der  Vertragsschließenden
  durch  eine  öffentliche  Behörde  vertreten,  wie  dies
beispielsweise  bei  solchen  Verträgen  behufs  Anlegung  oder
Regulirung  von  Straßen,  Plätzen,  Chausseen  zur  Erwerbung
von  staatlichen  Eisenbahn=  und  Kanalbauten  u.  A.  der  Fall
ist,  so  ist  für  die  Beurkundung  des  Vertrages  außer  den
Gerichten  und  Notaren  auch.  der  Beamte  zuständig,
welcher  von  dem  Vorstande  der  zur  Vertretung
berufenen  Behörde  oder  von  der  vorgesetzten  Behörde
bestimmt  ist.  Dabei  ist  aber  zu  beachten,  daß  diese  Zuständigkeit
  sich  nur  auf  die  Beurkundung  des  obligatorischen
Veräußerungsvertrags  bezieht,  nicht  aber  auf  die  Beurkundung
  sonstiger  selbständiger  Nebengeschäfte,  z.  B.  Bestellung
  von  Hypotheken,  Ertheilung  von  Vollmachten.  Vorausgesetzt
  ist  ferner,  daß  nicht  der  den  Vertrag  abschließende  Beamte
die  Beurkundung  vornimmt,  sondern  daß  durch  den  Vorstand
der  zur  Vertretung  berufenen  oder  vorgesetzten  Behörde  ein
zweiter  Beamter,  z.  B.  ein  Justitiar  als  Urkundsbeamter
bestimmt  wird.  Im  Uebrigen  unterstehen  derartige  Urkunden
den  Vorschriften  der  88  168  Satz  2,  169—180  R.G.  fr.  G.,
Art.  41  Preuß.  G.  fr.  G.  und  §  191  G.V.G.  (Art.  12  §  4
Pr.  A.G.  z.  B.  G.  B).  10)  In  Berlin  z.  B.  sind  für  alle  Verträge
  über  Grundstücke,  in  denen  der  Magistrat  als  Käufer
oder  Verkäufer  auftritt,  besondere  Beurkundungsbeamte  vom
Oberbürgermeister  bestimmt  worden,  meist  Stadträthe  oder
Magistratsassessoren.

4)  Eine  besondere  Ausnahme  ist  für  das  vormalige  Herzogthum
  Nassau  getroffen  worden.  Innerhalb  dieses  Gebietes
sind  an  Orten,  die  nicht  Sitz  eines  Amtsgerichts  sind,  auch  die
Bürgermeister  zuständig,  Kauf=  und  Tauschverträge  über
Grundstücke  ihres  Amtsbezirks  zu  beurkunden,  wenn  der  Kaufpreis
oder  der  Werth  der  eingetauschten  Gegenstände  nicht  mehr  als

)  Vgl.  Art.  109  E.G.  B.  GB.
10)  Vgl.  Komm  Ber.  (Heymannsche  Ausgabe  S.  334—336).