864.  Verhältniß  des  Kausalgeschäfts  zum  Leistungsgeschäft.  295

fünfhundert  Mark  beträgt.  Auch  für  diese  Beurkundungen
finden  die  unter  c  angezogenen  Vorschriften  der  Gesetze  über
die  fr.  G.  und  §  191  G.V.G.  Anwendung.  (Vgl.  8  3  Art.
12  a.  q.  O.)1)

3.  Wenngleich  der  materielle  Grund,  der  zur  Auflassung  und  Ein-z.  Diemateritragung
  führen  soll,  den  Grundbuchrichter  nicht  kümmert,  indem  er  die  ellen  Wir-Eintragung
  auf  Grund  des  abstrakten  formellen  Willensaktes  der  zuen  des
Kontrahenten  vornimmt,  so  ist  doch  das  obligatorische  Verhältniß  für  rungsgedie
  von  den  Kontrahenten  gewollte  Rechtsänderung  von  der  größten  schäfts.
Tragweite,  weil  nach  ihm  sich  die  Pflicht  der  Besitzübertragung,  der
Eigenthumsbeschaffung,  des  Verzuges,  des  Uebergangs  der  Gefahr,

Lasten  und  Nutzungen  sowie  der  Gewährleistung  regeln.  Es  soll  an
dieser  Stelle  Folgendes  hervorgehoben  werden:

ad  -Das  Veräußerungsgeschäft  verpflichtet  zur  Besitzübertragung.  )  Die  Besitz=Ist
  der  Besitz  des  zu  übertragenden  Grundstücks  in  der  Hand  eines  übertragung.
Dritten,  so  kann  nach  §  931  die  Uebergabe  dadurch  ersetzt  werden,  daß
der  Eigenthümer  dem  Erwerber  den  Anspruch  auf  Herausgabe  des
Grundstücks  abtritt.

b)  Der  Veräußerer  ist  verpflichtet,  die  Auflassung  vorzunehmen  und  b)  Die  Ver—
falls  die  Eintragung  des  Eigenthumserwerbs  die  vorhergehende  Ein-  schaffungdes
tragung  des  Verkäufers  voraussetzt,12)  vor  der  Auflassung  seine  Ein-  Eigenthums.
tragung  als  Eigenthümer  im  Grundbuch  zu  bewirken  (§  433  B.  G.  B.)

Die  Verpflichtung  zur  Eigenthumsverschaffung  macht  den  Verkäufer
des  Grundstücks  haftbar  für  die  Freiheit  des  selben  von  Rechten
Dritter  und  verpflichtet  ihn  zer  Herbeiführung  der  Löschung  nicht
rechtsbeständiger,  eingetragener  Rechte  auf  seine  Kosten,  falls.
dieselben  das  dem  Käufer  zu  beschaffende  Recht  beeinträchtigen  würden,
wie  dies  nach  der  formalen  Natur  der  Grundbuchseinträge  die  Regel
sein  wirdts)  (§§  434—436  B.  G.  B.);  ausgenommen  hiervon  sind
mu  die  öffentlichen  Abgaben  und  Lasten,  die  zur  Eintragung  in  das
Grundbuch  nicht  geeignet  sind  (vgl.  unten  §  82  Nr.  1)  und  diejenigen,
deren  Ausschluß  besonders  vereinbart  ist.9

—....  —

11)  Vgl.  Komm.  Ber.  S.  336,  337.

1½)  Vgl.  §§  40,  41  N.G.B.O.  und  oben  S.  119  f.,  274.

½)  Vgl.  88  891,  892  V.  G..  «
.  ")ng§10Abs1.Nr3Zw.G.,Art.«lund.2Pr.A.G.z..Zw.G.,·
vgl.dasNähereunten§82.  ·  «  ·