c)  Der  Kaufpreis.


296  Verhältniß  des  Kausalgeschäfts  zum  Leistungsgeschäft.  &amp;  54.

I)  Der  Käufer  ist  zur  Zahlung  des  Kaufpreises  und  Entgegennahme
  der  Auflassung  nur  Zug  um  Zug  gegen  Uebergabe  und  Auflassung
  des  vertragsmäßig  beschaffenen  Grundstücks  verpflichtet.  Wie
bei  allen  gegenseitigen  Verträgen  kann  sowohl  Käufer  wie  Verkänfer
bis  zur  Bewirkung  der  Gegenleistung  seine  eigene  Leistung  verweigern
und  kein  Theilkann  die  Ausübung  deshierdurch  gegebenen  Zurückbehaltungsrechts
  durch  Sicherheitsleistung  abwenden,  weil  die  Gegenseitigkeit  in
der  sofortigen  Erfüllung  der  Gegenleistung  besteht  (58  320  Abs.  1

S.  3,  273  Abl.  3  B.  G.  B)).  Verweigert  Verkäufer  die  Auflassung,
so  kann  Käufer  auch  die  Besitzübernahme  verweigern,  weil  er  theilweise

d)  Substantiirung
  der
Kaufgelderklage.


e)  Vollstreckung
  des  Urtheils
  auf
Zahlung  des
Kaufpreises.

Erfüllung  nicht  entgegennehmen  braucht,  und  ihm  die  Einrede  des  nicht
erfüllten  Vertrages  zur  Seite  steht  (§  320  Abs.  1  B.  G.B).

d)  Zur  Substantiirung  der  Klage  auf  Zahlung  des  Kaufpreises
ist  nicht,  wie  im  Preußischen  Recht,  die  Behauptung  erforderlich,  daß
Kläger  seinerseits  schon  erfüllt  habe  oder  zur  Erfüllung  bereit  sei  bezw.
daß  Beklagter  zur  Zahlung  gegen  Uebernahme  und  Auflassung  des
Grundstücks  zu  verurtheilen  sei.  Der  Klageantrag  braucht  nur  auf
Zahlung  des  Kaufpreises  gerichtet  sein.  Erhebt  Beklagter  die  Einrede
des  nicht  erfüllten  Vertrages,  so  hat  dies  die  Wirkung,  daß  von
Amtswegen  der  Urtheilstenor  nur  Zahlung  Zug  um  Zug,
d.  h.  in  diesem  Falle,  gegen  Uebergabe  und  Auflassung  des  im  Grundbuch
  ꝛc.  eingetragenen  Grundstücks  aussprechen  darf.  Die  Einrede
des  nicht  oder  nicht  gehörig  erfüllten  Vertrages  kann  niemals
  zur  Abweisung  der  Klage  führen  (vgl.  88  274  Abf.  1,
322  B.  G.  B.).

e)  Die  Vollstreckung  des  Urtheils  geschieht  nach  8§  726,  756,
765  C.  P.  O.  Die  Vollstreckungsklausel  ist  demnach  ohne  Weiteres  zu
ertheilen,  nur  hat  der  Gerichtsvollzieher  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß
dem  verurtheilten  Schuldner  die  Auflassung  und  Uebergabe  des  Grundstücks
  derart  vorher  angeboten  worden  ist,  daß  der  Beklagte  in
Verzug  mit  seiner  Vertragspflicht  der  Uebernahme  des  Grundstücks
und  Entgegennahme  der  Auflassung  gekommen  ist  (8  433  Abs.  1
B.  G.).  Praktisch  wird  der  Gerichtsvollzieher  im  Auftrage  des
Klägers  einen  Termin  zur  Entgegennahme  der  Auflassung  und  Grundstücksübernahme
  bestimmen.  Er  wird  dann  mit  dem  Kläger  zur  Terminsstunde
  vor  dem  Grundbuchamt  erscheinen  und  das  Ausbleiben  des
Beklagten  im  Pfändungsprotokoll  feststellen,  da  diese  Handlung  zur
Zwangsvollstreckungsthätigkeit  des  Gerichtsvollziehers  gehört  bezw.  den
Beginn  derselben  bildet  (88  756,  765  S.  2  C.P.O.).