g  54.  Verhältniß  des  Kausalgeschäfts  zum  Leistungsgeschäft.  297

f)  Hat  der  Käufer  auf  Auflassung  geklagt  und  ist  Verkäufer  4)  Vollstreckzu
  derselben  Zug  um  Zug  gegen  Zahlung  des  Kaufpreises  verurtheilt,  ung  des  Urdann
  kann  allerdings  eine  vollstreckbare  Ausfertigung  erst  ertheilt  Au  ruungiuf
werden,  wenn  der  Beweis  der  geschehenen  Zahlung  oder  des  Annahmeverzuges
  des  Beklagten  hinsichtlich  des  Empfangs  des  Kaufpreises
durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden  geführt  worden
ist  (6  726  Abs.  2  C.P.O.).  Der  Beklagte  als  Gläubiger  der  zu
leistenden  Geldzählung  untersteht  den  Vorschriften  der  88  293  bis  304
B.  G.B.,  wobei  insbesondere  zu  berücksichtigen  ist,  daß  nach  §  298  B.  G.  B.
der  Verkäufer  in  Annahmeverzug  kommt,  wenn  er  zwar  zur  Annahme
des  Kaufpreises  bereit  ist,  aber  nicht  gleichzeitig  sich  zur  Uebergabe
des  Grundstücks  und  zur  Abgabe  der  Auflassungserklärung  erbietet.
§  326  B.  G.  B.  gewährt  ferner  für  diesen  Fall  durch  Festsetzung  einer
bestimmten  Nachfrist  bei  deren  Nichtbenutzung  die  Möglichkeit  eines
Rücktrittsrechts  von  dem  Vertrage.

9)  Nach  bisherigem  Pr.  Recht  konnte  der  Verkäufer,  wenn  der  Käufer  8)  Der  Verdie
  Zahlung  des  Kaufgeldes,  welches  er  bei  der  Auflassung  baar  zu  zug  des  Käuleisten
  versprochen  hat,  nicht  leistete,  vom  Vertrage  zurücktreten.  15)  Das  fers  oder
B.  G.B.  hat  diesen  Gedanken  im  Anschluß  an  die  Art.  354  bis  356
des  alten  H.G.B.  erweitert.  Nach  §  326  B.  G.  B.  kann  bei  einem
gegenseitigen  Vertrage,  wenn  der  eine  Theil  mit  der  ihm  obliegenden
Leistung  im  Verzuge  ist,  der  andere  Theil  ihm  zu  deren  Bewirkung
eine  angemessene  Frist  mit  der  Erklärung  bestimmen,  daß  er  die  Annahme
  der  Leistung  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  ablehne;  er  ist  dann
berechtigt,  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  zu  verlangen  oder  von
dem  Vertrage  zurückzutreten,  wenn  nicht  die  Leistung  rechtzeitig  erfolgt
ist;  der  Anspruch  auf  Erfüllung  ist  ausgeschlossen.  Hiernach  hat  der
Gläubiger  beim  Verzuge  des  Schuldners  die  Wahl  zwischen
Erfüllungsanspruch  neben  Schadensersatzanspruch  (8  286
B.  G.  B.),  Schadensersatzanspruch  wegen  Nichterfüllung  oder
Rücktritt  vom  Vertrage  mit  den  aus  §  326  B.  G.M  sich  ergebenden
Beschränkungen.  Ist  beispielsweise  der  Verkäufer  trotz  Aufforderung
des  Käufers  innerhalb  einer  näher  bestimmten  angemessenen  Frist  vor
dem  Grundbuchamt  zur  Auflassung  nicht  erschienen,  so  kann  der  Käufer
vom  Vertrage  zurücktreten;  hat  der  Käufer  trotz  Aufforderung  des  zur
Auflassung  Zug  um  Zug  bereiten  Verkäufers  innerhalb  der  ihm  ge-—

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Verkäufers.

15)  Vgl.  §  230  1  11  A.  L.  R.,,  Ob.Trib.  Bd.  76  S.  288,  Bolze  XI
Nr.  374.