298  Verhältniß  des  Kausalgeschäfts  zum  Leistungsgeschäft.  (6  54.

setzten  angemessenen  Frist  das  Kaufgeld  nicht  bezahlt,  so  kann  dieser
zurücktreten.  Dieses  Rücktrittsrecht  steht  ihm  auch  gegenüber  dem  bereits
verurtheilten  Schuldner  zu.  Dasselbe  wird  ihm  aber  versagt,  wenn
er  das  Grundstück  aufgelassen  und  den  Kaufpreis  gestundet  hat,  weil
darin  ein  Verzicht  gesehen  wird,  der  nur  durch  ausdrücklichen  Vorbehalt
ausgeschlossen  werden  kann  (§  454  B.  G.B.).15)

m)  Der  Ueber-  h)  Der  Uebergang  der  Gefahr,  der  Lasten  und  Nutzungen
gang  der  auf  den  Käufer  wird  nach  §  446  Abs.  1  B.  G.B.  bei  mangelnder
Geiahr  be-  Abrede  entsprechend  dem  bisherigen  Pr.  Recht)  durch  den  Zeitpunkt
Nutzungen.  der  Uebergabe  bestimmt,  weil  mit  diesem  Ereigniß  das  Kanfobjekt

·  der  thatsächlichen  Verfügungsgewalt  und  Wachsamkeit  des  Käufers
bereits  unterstellt  ist.  Wenn  aber  die  Eintragung  des  Käufers
als  Eigenthümer  bereits  vor  der  Uebergabe  des  Grundstücks  voll—
zogen  ist,  dann  gilt  der  alte  Rechtssatz,  daß  der  Eigenthümer  die
Gefahr  des  Zufalls  eines  Untergangs  oder  der  Verschlechterung  des
Grundstücks  zu  tragen  hat  (casum  sentit  dominus).  Die  Gefahr
geht  daher  in  diesem  Fall  mit  dem  Rechtsakte  der  Eigenthumseintragung
  über;  dieser  entscheidet  dann  auch  in  Betreff
des  Uebergangs  der  Nutzungen  und  Lasten  auf  den  Käufer
(  446  Abs.  2  B.  G.B.).

i)  Die  Ge-  i)  Die  Gewährleistung  des  Verkäufers  gegenüber  dem  Käufer

währleistung.  entspringt  aus  einer  zweifachen  Verpflichtung  desselben:  der  der  Rechtsverschaffung
  des  Kaufgegenstandes  und  der  Gewähr  für  den  Werth
und  die  Gebrauchsfähigkeit  desselben.  Damit  steht  im  Zusammenhang
die  Auskunftspflicht  des  Verkäufers.  Nach  §  444  B.  G.B.  muß
er  insbesondere  im  Falle  des  Verkaufs  eines  Grundstücks  dem  Käufer
die  nöthige  Auskunft  über  die  Grenzen,  Gerechtsame  und  Lasten  ertheilen
  und  ihm  die  zum  Beweise  des  Rechtes  dienenden  Urkunden,
soweit  sie  sich  in  seinem  Besitz  befinden  bezw.  wenn  sich  die  Urkunden
noch  auf  andere  Angelegenheiten  erstrecken,  einen  öffentlich  beglaubigten
Auszug  daraus,  ertheilen.

Es  ist  zu  unterscheiden:
0)  Gewähr-  a)  Die  Gewährleistung  wegen  Mängel  im  Rechte  setzt  ein
leistung  Verschulden  des  Verkäufers  nicht  voraus,  sondern  folgt

E  ohne  Rücksicht  auf  Uebergabe  und  Auflassung  des  Grundstücks  lediglich

10)  Vgl.  ferner  noch  über  den  Verzug  §§  284—290  B.  G.B.
15  Vgl.  88  95,  100  1  11  A.  L.  R.