8  64.1  Verhältniß  des  Kausalgeschäfts  zum  Leistungsgeschäft.  299

aus  dem  Vertrage  und  der  im  §  433  B.  G.  B.  festgestellten  Eigenthumsverschaffungspflicht,
  aus  der  Verbindlichkeit,  daß  das  Grundstück
in  seinen  rechtlichen  Beziehungen  vertragsmäßig  beschaffen  ist.7?)  Soweit
  der  Kaufvertrag  keine  besonderen  Bestimmungen  enthält,  treten
die  gesetzlichen  Regeln  ein.  Hiernach  haftet  der  Verkäufer  insbesondere
  für  die  Freiheit  des  Grundstücks  von  Rechten  Dritter
(Eigenthumsrechte,  Nießbrauch,  Dienstbarkeiten,  Hypotheken,  Miethsansprüche,
  vgl.  §  571  B.  G.  B.),  es  sei  denn,  daß  nach  den  Grundsätzen
  des  öffentlichen  Glaubens  ein  Drittberechtigter  den  neuen  Eigenthümer
  nicht  in  Anspruch  nehmen  kann.  In  formeller  Beziehung  ist
aber  der  Verkäufer  auch  in  diesem  Falle  zur  Bewirkung  der  Berichtigung
  des  Grundbuchs  verpflichtet  und  muß,  wie  bereits
S.  295  erörtert  ist,  eingetragene  Rechte,  die  nicht  bestehen,  auf  seine
Kosten  zur  Löschung  bringen,  falls  sie  das  dem  Käufer  zu  verschaffende
Recht  beeinträchtigen  würden;  im  Grundbuchverkehr  wird  dies  überwiegend
  der  Fall  sein  (6  435  Abs.  1  B.  G.  B.).  Bis  zur  Beseitigung
kann  Käufer  die  Entgegennahme  der  Auflassung  verweigern,  er  hat.
auch  die  Einrede  des  nicht  erfüllten  Vertrages,  kann  aber  auch  andererseits
  auf  vertragsmäßige  Erfüllung  klagen,  seinen  Gegenkontrahenten
durch  Nachfristertheilung  in  Verzug  setzen,  ihn  schadensersatzpflichtig
machen  bezw.  selbst  vom  Vertrage  zurücktreten.7?)  Den  Mangel  hat
nach  §  442  B.  G.  B.  der  Käufer  zu  beweisen.  Wird  ihm  nachgewiesen,
  daß  er  von  dem  Mangel  zur  Zeit  des  Kaufabschlusses
wirkliche  Kenntniß  gehabt  hat,  so  wird  die  Gewährleistungspflicht
  ausgeschlossen;  ausgenommen  jedoch  hiervon  ist  die
Kenntniß  der  Belastung  des  Grundstücks  mit  einer  Hypothek,
einer  Grundschuld,  einer  Rentenschuld  oder  einer  Vormerkung
  zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf  eines  dieser
kechte;  diese  muß  Verkäufer  stets  beseitigen,  falls  nicht  ein  Anderes
vereinbart  ist  (8  439  B.  G.  B.).  Eine  vertragsmäßige  Erlassung  oder
Beschränkung  der  Gewährleistungspflicht  ist  aber  nichtig,  wenn  der
Verkäufer  den  Mangel  arglistig  verschwiegen  hat  (§  443  B.  G.  B.).20

Ist  die  Beseitigung  des  vom  Verkäufer  vertretenen  Mangels  unmöglich,
  dann  liegt  eine  theilweise  Unmöglichkeit  der  Erfüllung  vor.

18)  Abweichend  §  143  ff.  I  11  A.  L.  R.

10)  Vgl.  §8  320,  326  B.  G.  B.,  Gruchot  33  S.  929.

20)  Zur  Geltendmachung  der  Gewährleistungspflicht  wegen  Mängel  im
Rechte  dienen  also  nicht  mehr,  wie  nach  A.  L.N.,  die  adilicischen  Klagen.  Daher
greift  auch  bei  diesen  Mängeln  —  im  Gegensatz  zum  Art.  1  5  8  344  f.  —  nicht
die  kurze  Verjährung  Platz.