300  Verhältniß  des  Kausalgeschäfts  zum  Leistungsgeschäft.  (6  54.

Es  wird  in  diesem  Falle  darauf  ankommen,  ob  nicht  etwa  wegen  der
verhältnißmäßigen  Geringfügigkeit  des  nicht  erfüllbaren  Theiles  der
Leistung  dem  Käufer  nach  §  320  Abs.  2  B.  G.  B.  die  Einrede  des
nicht  gehörig  erfüllten  Vertrages  entzogen  ist,  z.  B.  wenn  auf  dem
Grundstück  ein  Vorkaufsrecht  haftet,  so  wird  dieses  die  Rechte  des
Käufers  wenig  berühren  und  die  Unmöglichkeit  der  Beseitigung  dieser
Last  ohne  Einfluß  sein.  Andererseits  kann  der  nicht  zu  beseitigende
Mangel  so  beschaffen  sein,  daß  die  theilweise  Erfüllung  des  Vertrages
für  den  Käufer  überhaupt  kein  Interesse  mehr  hat,  wie  beispielsweise
beim  Vorhandensein  eines  auf  Lebenszeit  eingeräumten  Nießbrauchrechts,
da  dieses  dem  Käufer  die  wesentlichen  Rechte  als  Eigenthümer  des
Grundstücks  entzieht.  In  solchen  Fällen  kann  Käufer  nach  8  325
B.  G.  B.  die  Uebergabe  des  Grundstücks  und  Entgegennahme  der  Auflassung
  verweigern  und  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  der  ganzen
Verbindlichkeit  verlangen  (§  280  Abs.  2  B.  G.  B.),  er  kann  auch  vom
Vertrage  zurücktreten  bezw.  die  im  §  323  B.  G.  B.  fixirten  Rechte
geltend  machen.:#1)
6)  Gewähr-  8)  Bei  der  Gewährleistung  wegen  Mängel  der  Sache  ist,  wie  im
leistung  geltenden  Recht,  zwischen  gewöhnlich  vorausgesetzten  und  besonders

Mnge  der  zugesicherten  Eigenschaften  zu  unterscheiden;  im  ersteren  Falle  muß
Sache  der  Fehler  ein  erheblicher  sein,  im  letzteren  Falle  genügt  auch  eine

unerhebliche  Minderung  des  Werths  oder  der  Tauglichkeit,
sobald  sie  den  versprochenen  Eigenschaften  widersprechen.  Entscheidend
für  die  Gewährleistung  wegen  solcher  Mängel  ist  der  Zeitpunkt  des
Uebergangs  der  Gefahr,  also  derjenige  der  Uebergabe  des  Grundstücks
bezw.  der  Eintragung  des  Erwerbers  als  Eigenthümers,  wenn  dieser
Rechtsakt  der  Uebergabe  vorausgeht  (§  459  B.  G.  B.).22)  Handelt
es  sich  um  einen  Fehler,  so  erstreckt  sich  die  Haftung  des  Verkäufers.
nur  auf  heimliche;  offen  sichtliche  und  nur  in  Folge  grober  Fahrlässigkeit
  unerkannt  gebliebene  Fehler  werden  außer  bei  arglistiger
Verschweigung  derselben  als  dem  Käufer  bekannt  angesehen.  Bei
besonders  zugesicherten  Eigenschaften  ist  die  Haftung  des  Verkäufers.
nur  ausgeschlossen  durch  die  positive  Kenntniß  derselben  seitens
des  Käufers  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses;  der  Käufer  ist  von  jeder
Prüfung  der  Sache  entbunden  und  selbst  in  die  Augen  fallende

21)  Vgl.  noch  §§  346—356  B.  G.B.  betr.  das  Rücktrittsrecht  und  Abf.  2
§  325  B.  G.  B.  hinsichtlich  des  rechtskräftigen  Urtheils.
22„)  Vgl.  oben  S.  298,  im  Preuß.  Recht  ist  nur  der  Zeitpunkt  der  Uebergabe
  maßgebend,  vgl.  Förster-Eccius  Bd.  1  8  85  Anm.  5.