8  51.1  Verhältniß  des  Kausalgeschäfts  zum  Leistungsgeschäft.  301.

Fehler  heben  die  Gewährleistungspflicht  nicht  auf  (§  460  B.  G.  B.).8)
Der  Grundstückskäufer  verliert  durch  vorbehaltlose  Entgegennahme
der  Auflassung  bezw.  Uebergabe  des  Grundstücks  seine  Einrede  wegen
Mangels  gewöhnlich  vorausgesetzter  sowie  zugesicherter  Eigenschaften  des
Grundstücks,  falls  er  diese  Mängel  zu  jenem  Zeitpunkt  wirklich  gekannt
hat,  denn  dann  hat  der  Käufer  auf  dieselben  kein  Gewicht  gelegt  und
zu  erkennen  gegeben,  daß  er  die  mangelnde  Vertragserfüllung  als  eine
ihn  zufriedenstellende  ansehen  wollte;  er  kann  deshalb  nicht,  ohne  gegen
Tren  und  Glauben  im  Verkehr  zu  verstoßen,  die  Mängel  später  geltend
machen  (§  464  B.  G.B.).

Hat  er  jedoch  bei  der  Uebergabe  bezw.  bei  der  Auflassung  oder
vor  der  Eintragung  seines  Eigenthums  einen  Vorbehalt  gemacht,  bezüglich
seiner  Rechte  wegen  der  Mängel,  so  werden  ihm  seine  Einreden  nach
§  464  B.  G.B.  gewahrt.

)  Die  dem  Käufer  aus  der  Gewährleistungspflicht  des  Verkäufers")  Rechte  aus
zustehenden  Rechte  gehen  auf  Rückgängigmachung  des  Kaufes  (Wandelung)  der  Gewähroder
  Herabsetzung  des  Kaufpreises  (Minderung)  oder  unter  gewissen  le  3
Voraussetzungen  auf  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung.  Im  Einzelnen
muß  an  dieser  Stelle  auf  die  Vorschriften  der  88  462,  463,  465
B.  G.  B.  hingewiesen  werden  und  kann  hier  nur  in  Bezug  auf  den
Grundbuchverkehr  Folgendes  hervorgehoben  werden:

1.  Wenn  der  Verkäufer  eines  Grundstücks  dem  Käufer  eine  bestimmte
  Größe  desselben  zugesichert  hat,  dann  haftet  er  für  die
Größe,  wie  für  eine  zugesicherte  Eigenschaft.  Der  Käufer  hat
wegen  dieses  Mangels  das  Recht  auf  Wandelung  nur,  wenn
er  beweist,  daß  das  verkaufte  Grundstück  zufolge  der  fehlenden
Größe  dem  mit  dem  Vertragsschlusse  verfolgten  Interesse  nicht
mehr  dienen  kann  und  die  Erfüllung  des  Vertrages  kein  Interesse
  mehr  für  ihn  hat.  Sein  Recht  auf  Minderung  und
event.  Schadensersatz  wegen  nicht  gehöriger  Erfüllung  wird
aufrecht  erhalten  (§  468  B.  G.  B.).

2.  Die  Wandelung  kann  nicht,  wie  der  Rücktritt,  durch  einseitige
Erklärung  geschehen,  sondern  bedarf  der  Willenseinigung;
verweigert  der  Verkäufer  die  Zustimmung,  so  muß
Käufer  Klage  darauf  erheben  (§  465  B.  G.  B.  §  894  C.  P.O.).
Kommt  die  Klage  auf  Rückgewähr  in  Frage,  so  gehört  zu

25)  Die  Gewährleistungspflicht  ist  ausgeschlossen  bei  dem  Zuschlag  in  der
Zwangsversteigerung,  vgl.  §  56  Zw.V.Ges.,  §  806  C.  P.  O.