302  Verhältniß  des  Kausalgeschäfts  zum  Leistungsgeschäft.  (#  54.

der  Rückgabe  des  übergebenen  Grundstücks  auch  dessen  Rück—
auflassung  in  dem  Zustande  zur  Zeit  der  Auflassung.
Der  Käufer  muß  also  für  die  Freiheit  von  inzwischen  erfolgter
Belastung  Sorge  tragen  und  hat  die  Nutzungen  herauszugeben.
Die  Rückauflassung  braucht  aber  nur  Zug  um  Zug  gegen  Be—
friedigung  des  Käufers  wegen  der  ihm  zustehenden  Gegenansprüche,
z.  B.  auf  den  Kaufpreis  nebst  4%  Zinsen  oder  wegen  Verwendung
  und  Rückerstattung  der  von  ihm  gezahlten  Vertragskosten
  zu  geschehen.  Daraus  folgt,  daß  Käufer  nicht  zur  Rückauflassung
  und  Rückgabe  verurtheilt  werden  kann,  ohne  daß
gleichzeitig  über  seine  Gegenansprüche  entschieden  wird,  welche  er
im  Prozesse  erhoben  hatte.  Eine  Verweisung  der  letzteren  zum
besonderen  Verfahren  ist  unzulässig.")

In  die  Restitution  in  dem  zur  Zeit  der  Auflassung  vorhandenen
  Zustande  nicht  mehr  möglich,  z.  B.  wegen  Weiterveräußerung
  oder  Unmöglichkeit  der  Bewirkung  der  Freiheit  von
in  der  Zwischenzeit  ausgenommenen  Hypotheken  u.  s.  w.,  dann
ist  das  Recht  auf  Wandelung  ausgeschlossen  (§  353  B.’G.B..

3.  Die  Verjährung  der  Ansprüche  auf  Wandelung,  Minderung
und  Schadensersatz  wegen  Mangels  einer  zugesicherten  Eigenschaft
  verjähren  nach  §  477  Abs.  1  B.  G.  B.  bei  Grundstücken
in  einem  Jahre  von  der  Uebergabe  ab  gerechnet,  d.  h.
von  der  Besitzergreifung,  also  auch  dann,  wenn  Gefahrübergang
oder  eine  Ersatzübergabe  oder  Auflassung,  vorhergegangen  sind.  5)
Die  allgemeinen  Vorschriften  über  Verjährung  (§§  194—225  B.  G.  B.)
greifen  hier  ein,  jedoch  sind  folgende  Abweichungen  hervorzuheben:

a)  Die  kurze  Verjährung  tritt  nicht  ein,  wenn  einem  Verkäufer
  arglistige  Verschweigung  des  Mangels  nachgewiesen
wird  (§  443  B.  G.B.);  in  diesem  Falle  unterliegen  die  Ansprüche
  der  30  jährigen  Verjährung  des  §  195  B.  G.B.  und

der  Klage  auf  Zahlung  des  Kaufpreises  gegenüber  wird  die
Wandelungs=  und  Minderungseinrede  und  die  Befugniß  zur
Aufrechnung  des  verjährten  Schadensersatzanspruchs  ohne  jede

29)  Vgl.  88  467,  462,  465,  466,  346—348,  350—354,  356  B.  G.  B.  Für
das  geltende  Recht  vgl.  Jur.  W.  1895  S.  363  Nr.  13,  S.  303  Nr.  40,
S.  310  Nr.  58.

20)  Vgl.  Eccius  in  Gruchot  Bd.  43  S.  344,  abweichend  Oertmann  zu
§  477  Anm.  2b.