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Verhältniß  des  Rechtsgeschäfts  zum  Leistungsgeschäft.  303

Beschränkung  zugelassen  (6  477  Abs.  1  S.  1,  478  Abs.  2,  479
S.  2,  463  B.  G.  B.).

b)  Diese  Perpetuirung  der  gedachten  Einreden  trotz  eingetretener

Vollendung  der  Verjährung  ist  sonst  nur  zulässig,  wenn
der  Käufer  innerhalb  der  Verjährungsfrist  dem  Verkäufer
den  Mangel  angezeigt,  oder  die  Anzeige  an  ihn  abgesandt,
  Beweisaufnahme  zum  ewigen  Gedächtniß
beantragt  oder  in  einem  zwischen  ihm  und  dem  späteren  Erwerber
  der  Sache  wegen  des  Mangels  anhängigen  Rechtsstreites
  dem  Verkäufer  den  Streit  verkündet  hat  (88  477
Abs.  2  478,  479  B.  G.  B.,  §  488  C.  P.O.).

)  Die  Hemmung  und  Unterbrechung  der  Verjährung  eines  der

d.

Ansprüche  auf  Wandelung,  Minderung  und  event.  auf
Schadensersatz  bewirkt  auch  die  Hemmung  und  Unter—
brechung  der  Verjährung  der  anderen  (§  477  Abs.  3  B.  G.  B.).

Ein  besonderer  Unterbrechungsgrund  der  Verjährung  außer
den  in  den  88  202—217  B.  G.B.  aufgeführten  liegt  in
dem  Antrage  des  Käufers  auf  gerichtliche  Beweisauf—
nahme  zur  Sicherung  des  Beweises.  Die  Unterbrechung
dauert  dann  bis  zur  Beendigung  des  Verfahrens  fort  und
88  211  Abs.  2,  212  B.  G.B.  finden  entsprechende  Anwendung
(§  477  Abs.  2  B.  G.B.,  §  485  ff.,  488  C.P.O.).

e)  Vertragsmäßige  Verlängerung  der  Verjährungsfrist  ist

entgegen  der  Vorschrift  des  §  225  B.  G.B.  zugelassen
G  477  Abs.  1  S.  2  B.  G.B).

f)  Ist  der  Kaufvertrag  nur  formlos  geschlossen  und  erst  durch

Auflassung  und  Eintragung  geheilt  worden  (§  313  S.  2
B.  G.  B.),  so  kann  die  Verjährung  mit  der  Uebergabe  des
Grundstücks  nur  beginnen,  wenn  diese  der  Eintragung  nachgefolgt
  ist;  ist  die  Uebergabe  bei  Abschluß  des  formlosen  Vertrages
geschehen,  so  muß  der  Beginn  der  Verjährung  auf  den  Zeitpunkt
  der  Eintragung  verlegt  werden,  da  der  Vertrag  erst
hiermit  gültig  entstanden  ist,  und  die  Ansprüche  aus  der
Gewährleistungspflicht  auf  einen  gültigen  Vertrag  sich  stützen
müssen.26)

20)  Vgl.  Gruchot  Bd.  29  S.  388.