304  Einleitung.  [8  55.
Zweiter  Abschnitt.

Das  Auflassungsprinzip  bei  Gemeinschaftsverhältnissen
  und  deren  Theilung.

g  55.  Einleitung.

Gemeinschaftsverhältnisse  an  Grundstücken  kommen  entweder  in
der  Weise  vor,  daß  das  einzelne  Grundstück  mehreren  Personen
eigenthümlich  zusteht,  oder  daß  es  Bestandtheil  eines  Vermögens—
komplexes  ist,  welcher  einer  Gemeinschaft  von  Personen  gehört.
Bilden  die  mehreren  Personen  eine  organisirte  Gemeinschaft,  insbesondere
eine  juristische  Person,  z.  B.  eine  Familienstiftung,  so  steht  ein  solches
Grundstück  im  Alleineigenthum  derselben.  Gehört  das  Grundstück  einem
Vermögensinbegriff  an,  so  werden  in  der  Regel  besonders  geartete
Rechtsverhältnisse  vorhanden  sein,  wie  z.  B.  bei  der  Erbengemeinschaft,
bei  der  ehelichen  Gütergemeinschaft  und  der  Gesellschaft.  Andererseits
kann  ein  gemeinschaftliches  Eigenthum  an  einzelnen  Grundstücken  auch
in  der  Weise  existiren,  daß  die  Theilhaber  an  demselben  in  einem
besonderen  Rechtsverhältnisse,  wie  z.  B.  bei  Familienfideikommissen,
bei  Lehnen  stehen.

Diese  Unterscheidungen  werden  auch  für  die  Zukunft  mit  Rücksicht  auf
den  Fortbestand  partikularrechtlicher,  durch  das  B.  G.B.  nicht  geregelter
Rechtsinstitute  des  Näheren  dargelegt  werden  müssen.2)

Was  zunächst  die  reichsrechtliche  Regelung  der  Gemeinschaftsverhältnisse
  betrifft,  so  unterscheidet  das  B.  G.  B.  zwischen  „Miteigenthum“
  und  „Gemeinschaft  zur  gesammten  Hand"“.  Das  erstere
(condominium  pro  indiviso)  ist  im  Wesentlichen  das  gemeinschaftliche
Eigenthum  des  Preußischen  Rechts,  die  letztere  umfaßt  Rechtsgebilde,
wie  sie  im  Preußischen  Recht  in  der  Erbengemeinschaft,  in  der  ehelichen
Gütergemeinschaft  und  im  Gebiete  des  Handelsrechts  bezüglich  der
offenen  Handelsgesellschaft  bekannt  sind.

Was  nun  die  Rechtsverhältnisse  in  Beziehung  auf  ein  gemeinschaftliches
  Grundstück  betrifft,  so  soll  zunächst  die  einfache  Eigenthumsgemeinschaft
  resp.  das  Miteigenthum  an  einem  Grundstück  in
Gemeinschaft  nach  Bruchtheilen  behandelt  werden  und  sodann  auf

1)  Vgl.  Johow  Entw.:  Sachenrecht  Bd.  III  S.  1012  ff.,  Oberneck
Pr.  Grdbehges.  S.  6—13.

2)  Art.  59  E.G.  B.  G.B.,  Art.  15—20  Pr.  A.G.  z.  G.  B.  O.,  Art.  130
Nr.  VII  Preuß.  Ges.  fr.  G.,  Art.  1—4  Pr.  A.G.  z.  B.  G.B.