g  b6.“  Das  Miteigenthum  an  einem  Grundstücke.  305

die  rechtlichen  Beziehungen  eines  zu  einem  Vermögenskomplexe  ge—
hörenden  Grundstücks,  wie  sie  sich  bei  den  erwähnten  Gemein—
schaften  zur  gesammten  Hand  ergeben,  eingegangen  werden.

I.  Die  Gemeinschaft  nach  Bruchtheilen.
§  56.  Das  Witeigenthum  an  einem  Grundstücke.

1.  Bei  dem  Miteigenthum,  welches  im  Anschluß  an  das  Preußische  1.  Vorbemer
Recht  und  römische  Recht  im  B.  G.  B.  geregelt  ist,  wird  die  gemein=  kung.
schaftliche  Sache  in  Wirklichkeit  nicht  getheilt,  sondern  nur  einer  gedachten
Theilung  unterworfen.  Diese  Vorstellung  von  einer  gedachten  oder  ideellen
Theilung  geht  von  der  Auffassung  aus,  daß  der  Antheil  des  Einzelnen
durch  das  Maß  seiner  Betheiligung  an  dem  Nutzen  und  den  Lasten
der  Sache  seinen  Antheilhabern  gegenüber  bestimmt  wird  (8  743
B.  G.  B.).)

Das  B.  G.  B.  bezeichnet  im  §  741  das  Miteigenthum  als  „Gemeinschaft

  nach  Bruchtheilen".  Zu  dem  Begriff  des  Bruchtheils
gehört  dessen  arithmetische  Bestimmtheit.  Ist  dieselbe  nicht  angegeben,
so  ist  im  Zweifel  mit  dem  Preußischen  Recht  anzunehmen,  daß  den  Theilhabern
  gleiche  Antheile  zustehen  (§742  B.  G.B.,  vgl.  §  2  117  A.  L.  Rs.).
Dies  trifft  auch  zu,  wenn  ein  Alleineigenthümer  einem  Anderen  das
Miteigenthum  ohne  Bezeichnung  der  Größe  des  Antheils  überträgt,
wenngleich  §  742  B.  G.B.  ein  rechtlich  bereits  bestehendes  Miteigenthum
  voraussetzt.)  ·

2.  Unter  rechtsgeschäftlicher  Verfügung  versteht  das  B.  G.  B.  jedes  2.  Verfügung
Rechtsgeschäft,  durch  welches  unmittelbar  ein  Recht  übertragen,  belastet,  über  das  gegeändert
  oder  aufgehoben  wird  im  Gegensatz  zu  denjenigen  Rechts-  meincn
geschäften,  welche  nur  die  Verpflichtung  zu  einer  Verfügung  begründen  stück  als
(vgl.  5  137  S.  1  u.  2,  §  1821  Nr.  1  u.  3,  1396  u.  1399  B.  G.  B.  Ganzes.
und  bezüglich  nicht  rechtsgeschäftlicher  Verfügungen  z.  B.  88  135,

161  B.  G.  B.  Uebereinstimmend  mit  dem  Preußischen  Recht  steht
anch  nach  B.  G.  B.  das  Eigenthumsrecht  allen  Theilhabern  in
Gemeinschaft  zu  (6  747  S.  2  B.  G.  B))  und  nur  mit  dem  Willen
Aller  kann  mangels  besonderer  Abrede  eine  Verfügung  über  den  gemeinschaftlichen
  Gegenstand  getroffen  werden.  Demgemäß  muß  bei  der
Eigenthumsübertragung  eines  Grundstücks  die  Auflassung  durch

1)  Vgl.  §8  741—758,  1008—1010  B.  G.B.
2)  Vgl.  Ob.Trib.  Entsch.  Bd.  41  S.  143  ff.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  20