306  Das  Miteigenthum  an  einem  Grundstücke.  (#–  56.

sämmtliche  Miteigenthümer  erklärt  und  beispielsweise  die  Bestellung
einer  Servitut  von  sämmtlichen  Miteigenthümern  bewilligt  werden.

Die  Verwaltung  des  Grundstücks  steht  im  Zweifel  ebenfalls  Allen
gemeinschaftlich  zu,  nur  Konservirungsmaßregeln  kann  jeder
Einzelne  selbständig  treffen  (88  744,  1011  B.  G.  B.).  In  Uebereinstimmung
  mit  dem  bisherigen  Preuß.  Recht  ist  durch  §  745  B.  G.B.
in  gewissem  Umfange  das  Prinzip  der  Majorisirung  zugelassen.5)

3.  Erwerbung  3.  Soll  einem  Miteigenthümer  ein  begrenztes  Recht  an  dem
oder  Auf=  Grundstück  bestellt  werden,  z.  B.  ein  Nießbrauch  oder  ein  Pfandbebmngeines
  recht  an  der  gemeinschaftlichen  Sache,  so  erhält  er  damit  auch  an
Acchtes  durchseinem  eigenen  Antheil  ein  solches  Recht.  Freilich  ist  es  richtig,
den  Mit=  daß  die  Bestellung  eines  Rechts  an  der  eigenen  Sache  dem  Eigeneigenthümer.
  thümer  keinen  anderen  Vortheil  zu  gewähren  vermag,  den  er  nicht
schon  vermöge  seines  Eigenthumsrechts  hatte.  Im  Grundbuchverkehr
jedoch  hat  vermöge  der  formellen  Gestaltung  desselben  durch  das
Grundbuchsystem  der  Satz  Anerkennung  gefunden,  daß  Rechte  an  einem
fremden  Grundstück  nicht  dadurch  erlöschen,  daß  der  Eigenthümer  des
Grundstücks  das  Recht  oder  der  Berechtigte  das  Eigenthum  an  dem
Grundstücke  erwirbt.!)  Hiermit  ist  die  allgemeine  Regel  aufgestellt,
daß  der  Alleineigenthümer  begrenzte  Rechte  an  der  eigenen  Sache
haben  kann.  Was  diesem  zusteht,  muß  auch  dem  Miteigenthümer  im
verstärkten  Maße  gewährt  werden,  weil  er  durch  die  Erwerbung  eines
die  gemeinschaftliche  Sache  belastenden  Rechtes  einen  ihm  durch  sein  Miteigenthum
  nicht  ohne  Weiteres  gewährten  Vortheil  erlangt.  Das
B.  G.  B.  hat  zur  Vermeidung  von  Zweifeln  diese  Folgerung  positiv
ausgesprochen  im  §  1009.
4.  Erwerb  des  4.  Wenn  ein  Miteigenthümer  das  Alleineigenthum  an  dem  gegemeinschaft-meinschaftlichen
  Grundstück  erhalten  will,  dann  müssen  die  anderen
Acchen  geun-  Miteigenthümer  ihre  Antheile  auf  ihn  durch  Auflassung  und  Eineinen
  Mit=  tragung  übertragen.  Sind  nur  zwei  Miteigenthümer  vorhanden,
eigenthümer.  und  ist  die  Größe  des  einzelnen  Antheiles  eines  Jeden  bereits
im  Grundbuch  eingetragen,  dann  muß  der  gedachte  Antheil  des  einen
Miteigenthümers  auf  den  Anderen  durch  Auflassung  und  Eintragung
  übertragen  werden.  Ist  die  Größe  des  einzelnen  Antheiles
im  Grundbuche  nicht  fixirt,  so  ist  es  zweifelhaft,  ob  der  Eine

))  Val.  darüber  das  Nähere  bei  Oertmann,  das  Recht  der  Schuldverhältnisse
  zu  §  745  B.  G.B.,  vgl.  88  10  ff.,  25  ff.  I  17  A.  L.  R.
1)  Vgl.  §§  889,  1063,  1163,  1177,  1256  B.  G.B.,  vgl.  oben  S.  190ff.