867.  Das  Verfügungsrecht  über  den  ideellen  Antheil.  307

dem  Anderen  einen  solchen  Antheil!  überhaupt  auflassen  kann.  Dies
ist  zu  verneinen.  Die  Miteigenthümer  müssen  sich  dann  über  den
einem  Jeden  zustehenden  Antheil  einigen,  was  ja  für  den  vorliegenden
  Fall  niemals  zu  einem  Streit  führen  wird,  da  der  Eine
von  ihnen  in  der  Regel  auf  Grund  einer  Auseinandersetzung  das
Alleineigenthum  behalten  soll.

Das  yerfügungsrecht  über  den  ideellen  Antheil.

In  der  oben  S.  267  dargelegten  Definition  der  rechtsgeschäftlichen
  Veräußerung  im  Sinne  des  Grundbuchverkehrs  ist  als  Gegenstand
  derselben  ein  gebuchtes  Grundstück  oder  ein  bestimmter  ideeller
Antheil  eines  solchen  bezeichnet.  Ueber  den  Antheil  kann  der  Miteigenthümer
  rechtlich  verfügen,  er  ist  übertragbar,  tallerdings  nicht  in
dem  Sinne  der  körperlichen  Uebertragung  und  daher  unter  Ausschluß
aller  derjenigen  begrenzten  Rechte,  welche,  wie  Erbbaurecht,  Grunddienstbarkeiten,
  beschränkte  Gebrauchsrechte,  schon  begrifflich  eine  körperliche
  Einwirkung  erfordern.  Abgesehen  hiervon  ist  jede  rechtliche  Versügung
  zulässig,  wie  Eigenthumsübertragung,  Bestellung  eines  Nießden
  einer  Reallastberechtigung  und  einer  Hypothek,  Grund=  und

Nentenschuld  (§747  S.  1  B.  G.B.).  Vorausgesetzt  ist  aber  vermöge
des  Spezialitätsprinzips,  daß  die  Größe  des  ideellen  Antheils  im
Grundbuch  eingetragen  ist  (§  48  R.G.B.O.).  Nur  ein  solcher  bestimmter
  ideeller  Antheil  kann,  wie  dies  auch  für  das  früher=  Pr.  Recht
angenommen  wurde,  )  Gegenstand  der  Veräußerung  und  Belastung
sein.  Ergiebt  das  Grundbuch  keine  bestimmte  Quote,  so  kann  der  dem.
Einzelnen  zustehende  Antheil  nur  unter  Zustimmung  und  in  Gemeinschaft
  mit  den  übrigen  Mitgenossen  unter  nunmehriger  Feststellung  der
Quote  und  nach  entsprechender  Berichtis  gung  des  Grundbuchblatts  veräußert
  werden.

Dabei  ist  zu  beachten,  daß  das  Grundbuchamt  die  Eintragung
mehrerer  Personen  ohne  Antheilsbezeichnung  ablehnen  kann,  wenn  nicht
nach  §  48  R.G.B.O.  das  für  die  Gemeinschaft  maßgebende  Rechtsverhältniß
  bezeichnet  wird.  Die  Vermuthung  für  die  Gleichheit  der
Antheile  (6§  742  B.  G.B.)  kann  die  grundbücherliche  Feststellung  des
Antheils  nicht  überflüssig  machen,  weil  das  Grundbuchamt  sich  nicht
auf  widerlegbare  Vermuthungen  hinsichtlich  der  vorzunehmenden  Grundbuchoperationen
  stützen  darf,  es  muß  die  Verfügungsbefugniß  un-1)

  Enisch.  des  Kammerg.  Bd.  11  S.  387,  Bd.  14  S.  99.