308  Vertragsmäßige  Ausschließung  der  Theilung.  (8  58.

zweifelhaft  bestehen.  Daher  muß  auch  auf  Antrag  aller  Eigenthümer
  das  Verfügungsobjekt  durch  Feststellung  der  jedem
einzelnen  Genossen  zustehenden  Quote  spezialisirt  werden.
Diese  Spezialisirung  bedarf  keiner  Auflassung,)  es  genügt  die
beglaubigte  Erklärung  sämmtlicher  Miteigenthümer  über  den
für  jeden  Theilhaber  einzutragenden  Bruchtheil.  Auch  bei
der  Uebertragung  eines  Antheils  als  solchen  auf  einen  der  übrigen
Miteigenthümer  durch  Auflassung  und  Eintragung  ist  die  vorhergehende
Fixirung  der  Quoten  nothwendig.

Wird  unter  den  Miteigenthümern  ein  Vertrag  geschlossen,  durch
welchen  die  Größe  der  Antheile  zu  Gunsten  des  Einen  auf
Kosten  des  Anderen  geändert  werden  soll,  so  ist  Auflassung
stets  erforderlich,  wenn  die  Größe  des  einzelnen  Antheils  im  Grundbuch
  eingetragen  ist.

§  58.  Vertragsmäßige  Ausschließung  der  Theilung.

Die  Realisirung  des  dem  Miteigenthümer  gehörenden  ideellen
Theiles  oder  des  ihm  zukünftig  anfallenden  Werththeils  kann  durch
Vertrag  und  nach  §  2044  B.  G.B.  durch  letztwillige  Verfügung:)  ausgeschlossen
  werden  und  zwar  entweder  für  immer  oder  auf  bestimmte  Zeit
bezw.  unter  Innehaltung  einer  Kündigungsfrist..)  Nach  gemeinem  Recht
hatte  diese  Abrede  dingliche  Wirkung,  auch  der  Sondernachfolger,  z.  B.
der  Käufer  eines  Antheils,  war  daran  gebunden.))  Das  Preußische
Recht  entschied  diesen  Fall  nicht.  Das  B.  G.  B.  ist  dem  gemeinen
Recht  prinzipiell  gefolgt,  sodaß  der  Theilungsausschluß  auf  die  Dauer
seiner  Geltung  auch  für  denjenigen  wirksam  ist,  welcher  einen  Antheil
oder  ein  Recht  an  demselben  erwirbt,  mit  Ausnahme  desjenigen
Gläubigers,  welcher  auf  Grund  eines  endgültig  vollstreckbaren
  Schuldtitels  die  Pfändung  des  Antheils  eines  Theil-2)

  Vgl.  Dernburg-Hinrichs  8  26  S.  333.

1)  Vgl.  Oertmann  Anm.  2  zu  §  749.

*)  Nach  früherem  Preußischen  Recht  ist  ein  die  Theilung  auf  unbestimmte
Zeit  ausschließender  Vertrag  der  Miteigenthümer  nach  §§270,  289  1  17  A.  L.Rs.
unverbindlich,  letztwillige  Untersagung  der  Theilung  einer  Nachlaßsache  ist  nur  zu
Besten  des  ersten  und  zweiten  Substituten  zulässig  gewesen,  ausgenommen  bei
Familienfideikommissen,  vgl.  88  119,  120  117,  88  55,  118,  421,  122  1  12
A.  L.  R.,  vgl.  aber  auch  §  75  1  17  A.  L.  R.

:)  Vgl.  Windscheid  II  §  449  Anm.  14.