8  59.]  Das  Stockwerkseigenthum  oder  Herbergsrecht.  309

habers  bewirkt  hat  (5  751  B.  G.  B.  8  864  Abs.  2  C.P.O.).  )
Eine  weitere  Ausnahme  bietet  der  Fall  des  Konkurses  des  Theilhabers
nach  §  16  Abs.  2  K.O.

Unter  gewissen  Voraussetzungen  wird  jedoch  eine  derartige  Vereinbarung
  eingeschränkt.  Das  B.  G.  B.  giebt  im  §  749  Abs.  2  eine
Generalklausel,  wonach  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft,  und  wenn
eine  Kündigungsfrist  vereinbart  ist,  ohne  Innehaltung  derselben,  stets
verlangt  werden  kann,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt.  Diese
gesetzliche  Einschränkung  ist  der  Privatwillkür  entzogen.  Eine  zweite
Beschränkung  ergiebt  die  Auslegungsregel  des  §  750  B.  G.B.,  wonach
trotz  gültig  vereinbarter  Ausschließung  der  Theilung  auf  eine  noch  nicht
abgelaufene  Zeitdauer  die  Vereinbarung  im  Zweifel  mit  dem  Tode
eines  Theilhabers  außer  Kraft  tritt.

Für  den  Grundbuchverkehr  müssen  diese  Bestimmungen  eine
Modifikation  erfahren,  da  in  jener  Vereinbarung  eine  Eigenthumsbeschränkung
  enthalten  ist.  Eine  solche  muß  als  Belastung  des  Antheils
im  Grundbuch  eingetragen  sein,  sonst  kann  sie  dem  Dritterwerber  nicht
entgegengesetzt  werden.“)  Deshalb  bestimmt  bezüglich  der  Ausschließung
der  Theilung  bei  Miteigenthum  eines  Grundstücks  nach  Bruchtheilen
der  5  1010  Abs.  1  Folgendes:

„Haben  die  Miteigenthümer  eines  Grundstücks  die
Verwaltung  und  Beuutzung  geregelt  oder  das  Recht,
die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  zu  erlangen,  für  immer
oder  auf  Zeit  ausgeschlossen  oder  eine  Kündigungsfrist
bestimmt,  so  wirkt  die  getroffene  Bestimmung  gegen  den
Sondernachfolger  eines  Miteigenthümers  nur,  wenn  sie
als  Belastung  des  Antheils  im  Grundbuch  eingetragen  ist.“

§  59.  Das  Stockwerkseigenthum  oder  Perbergerecht.

In  Bayern,  Württemberg,  Baden,  den  Rheinlanden,  Frankfurt  a.  M.,
Sachsen-Meiningen  kommt  ein  Miteigenthum  an  Grundstücken  in  der
Weise  vor,  daß  mehrere  Personen  ein  Sondereigenthum  an  den  einzelnen
  Stockwerken  eines  Hauses  haben,  sodaß  ein  Miteigenthum  am
Grund  und  Boden,  verbunden  mit  einem  dinglichen  Rechte  des  Miteigenthümers
  zur  ausschließlichen  Benutzung  des  ihm  überlassenen

1)  Vgl.  §  15  Zw.V.G.
5)  Vgl.  Abs.  2  des  §  59  Preuß.  Gerichtskostenges.  u.  Art.  30  IV  Preuß.