310  Das  Stockwerkseigenthum  oder  Herbergsrecht.  59.

Gebäudetheils  vorliegt.  Dieses  abgegrenzte  Recht  ist  ein  vererbliches
und  veräußerliches  Verkehrsobjekt.  In  den  bayerischen  Statuten  findet
sich  für  ein  derartiges  Rechtsverhältniß  der  Ausdruck:  „Herbergsrecht".
Diese  sog.  Herbergen  sind  ausgeschiedene  Theile  eines  Hauses,  welche
selbständig  besessen,  veräußert  verpfändet  und  vererbt  werden,  dabei
aber  der  Natur  der  Sache  entsprechend  die  ungetheilte  Gemeinschaft
einzelner  Bestandtheile  des  Gebäudes,  wie  der  Treppe,  des  Daches
und  des  Bodens  voraussetzen;  wobei  der  Antheil  an  den  gemeinschaftlichen
  Theilen  als  Bestandtheil  des  Sondereigenthums  erscheint  und
demnach  ein  aus  getheiltem  und  ungetheiltem  Miteigenthum  gemischtes
Rechtsverhältniß  vorliegt.0)

Nach  B.  G.  B.  sind  einzelne  Zimmer  und  Stockwerke  eines  Hauses
wesentliche  Bestandtheile  des  Gebäudes  und  dieses  ist  Bestandtheil  des
Grundstücks.  Da  Sonderrechte  an  derartigen  Bestandtheilen  nach
§  90  B.  G.B.  nicht  begründet  werden  dürfen,  so  wird  in  Zukunft
auch  das  Stockwerkseigenthum  oder  Herbergsrecht  keinen  Platz
mehr  finden.

Deas  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  B.  G.  B.  bestehende  Stockwerkseigenthum
  bleibt  aufrecht  erhalten.  In  diesem  Falle  bestimmt
sich  das  Rechtsverhältniß  der  Betheiligten  nach  den  bisherigen  Gesetzen
(Art.  182  E.G.  z.  B.  G.  B).  Erlischt  das  Stockwerkseigenthum
dadurch,  daß  sich  nach  dem  1.  Januar  1900  die  Rechte  der  mehreren
Stockwerkseigenthümer  in  einer  Hand  vereinigen,  so  kann  das  Eigenthum
  nicht  wieder  in  Stockwerksrechte  zerlegt  werden,)  weil  nach  dem
Inkrafttreten  des  B.  G.B.  —  nicht  erst  von  dem  Zeitpunkt  an,  in
welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  gilt3)  —  Stockwerkseigenthum
nicht  mehr  entstehen  kann.  Zwar  macht  Art.  131  E.G.  z.  B.  G.B.
einen  Vorbehalt  für  die  Landesgesetzgebung,  wonach  die  Entstehung
des  Stockwerkseigenthums  in  der  Form  des  Miteigenthums  mit  dinglicher
Regelung  der  Benutzung  und  Zulassung  der  Ausschließung  des  Theilungsrechts
  und  des  Rechts  des  Konkursverwalters  auf  Aufhebung  der

)  Vgl.  Roth,  bair.  Grilrecht  Vd.  III  S.  162  Anm.  13—20  Mot.  E  1
B.  G.  B.  S.  44  ff.  -

2)  Vgl.  das  Nähere  bei  Habicht  S.  808ff.  dem  aber  nicht  beigetreten
werden  kann  in  der  Auffassung,  daß  der  formale  Buchbestand  trotz  der  materiellrechtlich
  eingetretenen  Aufhebung  zur  Weiterübertragung  bes  Stoczuerkseigenthums
nach  dem  1.  Januar  1900  berechtige.  “.  *i:

3)  Vgl.  oben  S.  21.