8  60.1  Die  Aufhebung  der  Gemeinschaft.  311

Gemeinschaft  auch  in  Zukunft  möglich  wäre.  Preußen  hat  von  diesem
Vorbehalt  keinen  Gebrauch  gemacht.")  .-§

  60.  Die  Aufhebung  der  Gemeinschaft.

Aus  dem  zwischen  den  Theilhabern  bestehenden  Schuldverhältnisse
hat  jeder  Miteigenthümer  den  Anspruch  auf  Aufhebung  der  Gemeinschaft
  mittels  Theilung  gegen  die  andern  Miteigenthümer.)  Dieser
Anspruch  ist  unverjährbar  (&amp;  758  B.  G.  B.).  Hier  kann  nur  auf
die  Art  der  Theilung  der  gemeinschaftlichen  Sache  des  Näheren
eingegangen  werden,  da  im  Uebrigen  die  aus  dem  Schuldverhältniß
sich  ergebenden  Regeln  mangels  besonderer  Vereinbarung  entscheiden
6#  749  f.  B.  G.  B).  Die  Theilungsart  kann  sich  folgendermaßen  gestalten:


1.  Nach  §  752  B.  G.B.  geschieht  die  Theilung  in  Natur,  wenn  1.  Beim  Einder
  gemeinschaftliche  Gegenstand  sich  ohne  Verminderung  des  Werthes  verständniß
in  gleichartige,  den  Antheilen  der  Theilhaber  entsprechende  Theile  zer-  vra  usten
legen  läßt.  Dann  bezweckt  die  Theilung  die  Umsetzung  der  ideellen  meinschaft
Theile  in  reale,  der  bisherige  Miteigenthümer  erhält  dadurch  einen  durch  reale
realen  Theil  als  Alleineigenthümer  und  bedarf  zum  Erwerbe  desselben  Theilung  des
der  Auflassung,  auch  wenn  nach  §  752  S.  2  B.  G.B.  das  Loos  Grundstücks.
entschieden  hat,  weil  dabei  eine  Willenseinigung  über  Feststellung  der
zu  verloosenden  Theile  vorausgesetzt  und  nur  sovweit  dieselbe
bezüglich  der  einzelnen  realen  Theile  fehlt,  durch  die  Verloosung  ersetzt
wird.)

Die  Auflassung  ist  auch  erforderlich,  wenn  zwei  zu  ideellen
Hälften  eines  Grundstücks  eingetragene  Miteigenthümer  das  Grundstück
ihren  Antheilen  entsprechend  unter  sich  real  theilen.  Gegenstand  der
Auflassung  sind  die  ideellen  Antheile  an  den  für  den  Anderen  bestimmten
realen  Theilstücken.5)

2.  Ist  die  reale  Theilung  zwar  möglich,  aber  eine  Verständigung  2.  Mangelnzwischen
  den  Genossen  über  deren  Ausführung  nicht  zu  erzielen,  so  des  Einverkann
  der  die  Aufhebung  verlangende  Miteigenthümer  gegen  die  Anderen  ständniß

üüÜlberdie  real
auf  reale  Theilung  klagen.  Die  Klage  bezweckt  nicht  ein  konstitutives  m——  3

1)  Vgl.  Fischer-Heule  Handausgabe  Anm.  zu  Art.  131,  Schneider,
das  Ges.  über  das  Liegenschaftsrecht  in  der  Pfalz  zu  Art.  20  S.  194  f.

!)  Vol  aber  die  Ausnahme  S.  308.

*)  Vgl.  Turnau  Bd.  II  S.  168ff.  und  Aum.  6.  Jörster-  Eccius
Bd.  III  8  182  S.  322;  Oberneck  S.  6.

3)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  XIII  S.  232  Nr.  47.