312  Die  Aufhebung  der  Gemeinschaft.  (6  60.

Theilungsurtheil  wie  im  gemeinen  Recht  oder  wie  in  agrarischen
Auseinandersetzungssachen  Preußens")  sondern  nur  eine  gerichtliche
Feststellung  über  die  Art  und  Weise  der  vorzunehmenden
Theilung.  Das  Klagepetitum  geht  deshalb  dahin:  „den  Beklagten
zu  verurtheilen,  anzuerkennen,  daß  z.  B.  das  in  dem  Bestandverzeichniß
  des  Grundbuchs  vvnoo  unter  Nr.  2  verzeichnete
Vorwerk  Neu-Schlebach,  welches  die  Parzellen-Tr.  trägt  und  in
der  Grundsteuermutterrolle  unter  Nr.  5  eingeschrieben  ist,  in  der  Größe
von..dem  ideellen  Antheil  des  Klägers  in  Höhe  von  ½/  entspricht  und
daß  Beklagter  die  Auflassung  desselben  an  den  Kläger  vor  dem  zuständigen
Grundbuchamt  bewilligt.“  Nach  Rechtskraft  des  Urtheils  wird  Kläger
vor  dem  Grundbuchamt  die  Auflassung  entgegennehmen  unter  Vorlegung
  des  rechtskräftigen  Urtheils  als  Ersatz  der  Auflassungserklärung
des  Miteigenthümers,  der  Grundbuchrichter  wird  den  zugesprochenen
realen  Antheil  von  dem  bisherigen  Grundbuchblatt  abzweigen  und  auf
den  Namen  des  Klägers  eintragen.  ·

Ist  der  Beklagte  im  Besitz  des  zugesprochenen  Bestandtheils,  dann
muß  der  Kläger  auch  auf  Herausgabe  dieses  klagen.  Beide  Klagen
können  miteinander  verbunden  werden.

3.  Unmöglich-  3.  Ist  die  Umsetzung  der  gedachten  Theile  in  wirkliche  Theile
keit  der  nicht  möglich,  dann  hat  jeder  Miteigenthümer  nur  den  Anspruch  auf
realen  Thei-die  entsprechende  Werthsquote,  also  auf  Umsetzung  des  Grundstücks  in
Geld  und  Zertheilung  der  antheilsmäßigen  Geldsumme.  Der  §753  B.  G.B.
spricht  für  diesen  Fall  von  der  Aufhebung  durch  Zwangsversteigerung
und  durch  Theilung  des  Erlöses.  Diese  Art  der  Theilung  erfolgt
nur  dam,  wenn  die  Parteien  nicht  eine  andere  Vereinbarung  getroffen
haben.  Sie  können  den  Verkauf  freihändig  selbst  oder  durch  einen
Notar  vornehmen  lassen,  sie  können  aber  auch  den  Weg  der  sog.
freiwilligen  Subhastation  wählen,  sei  es  unter  eigener  Festsetzung  der
Verfahrensvorschriften  oder  unter  Zugrundelegung  der  subsidiären
gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  im  Preuß.  G.  fr.  G.  Art.  66  ff.
bezüglich  der  freiwilligen  gerichtlichen  Versteigerung  von  Grundstücken

des  Näheren  festgelegt  sind.

Für  die  Beurkundung  der  Versteigerung  und  die  Ausfertigung  des
Versteigerungsprotokolls  sind  die  Bestimmungen  des  10.  Abschnitts
R.G.  fr.  G.  und  des  5.  Abschnitts  Pr.  G.  fr.  G.  maßgebend.  Diese

!)  Vgl.  das  Ges.  betr.  das  Verfahren  in  Auseinandersetzungsangelegenheiten
  in  der  Fassung  laut  Bekanntmachung  vom  10.  Oktober  1899  G.S.
S.  404  ff.  3