g8  61,  62.]  Vorbemerkung.  Die  Güter=  und  Erbengemeinschaft.  313

vertritt  die  Stelle  eines  Kaufvertrages  und  in  Erfüllung  desselben
  haben  die  Parteien  nach  Maßgabe  des  Versteigerungsprotokolls
  die  Auflassungserklärung  vor  dem  Grundbuchamt  abzugeben
  und  die  Eintragung  zu  bewirken.  Bei  Verweigerung
wird  auf  Grund  des  Protokolls  Ersatz  durch  Urtheil  geschafft  werden
können.

4.  Können  sich  die  Miteigenthümer  nach  Bruchtheilen  nicht  einigen,  4.  Die  theiso
  greifen  88  180  ff.  Zw.V.G.  ein.  Es  finden  die  Grundsätze  der  lungshalber
Theilungssubhastation  bei  Gemeinschaft  zu  ideellen  Theilen  Anwendung,  rarlwendige
bei  welchen  das  Eigenthum  durch  Zuschlag  ohne  Auflassung  er-  steigerung.
worben  wird.

II.  Das  Eigenthum  zur  gesammten  Hand.

§  61.  Vorbemerkung.

Die  Gemeinschaft  zur  gesammten  Hand  charakterisirt  sich  dadurch,
daß  der  Umfang  der  Rechte  und  Pflichten  der  Theilhaber  nicht  nach
Antheilen  an  der  einzelnen  Sache  bemessen,  sondern  von  einer  inneren
Ordnung  des  Gemeinschaftsverhältnisses,  welches  auf  Gesetz  oder  Vertrag
  bernhen  kann,  abhängig  gemacht  ist.  Diese  Gemeinschaftsordnung
beherrscht  nicht  nur  die  ursprünglichen  Theilhaber,  sondern  auch  ihre
Sonderrechtsnachfolger.  Derartige  Gemeinschaften  können  auch  einen
bestimmten  Zweck  verfolgen  wie  die  Gesellschaften,  Handelsgesellschaften
u.  a.  Sind  sie  zu  einer  juristischen  Person  erhoben,  dann  werden  sie
für  Einzelsubjekte  erachtet,  es  kann  dann  von  einem  gemeinschaftlichen
Eigenthum  nicht  mehr  die  Rede  sein,  vielmehr  steht  das  Grundstück
im  Alleineigenthum  der  mit  juristischer  Persönlichkeit  bekleideten  Gesellschaft.

Die  gedachten  Rechtsverhältnisse  sollen  hier  nur  von  dem  Gesichtspunkt
  aus  betrachtet  werden,  inwieweit  ein  Eigenthums  wechsel
eines  zu  dem  gemeinschaftlichen  Vermögen  gehörenden
Grundstücks  von  der  Auflassung  abhängig  ist.

§  62.  Die  Güter-  und  Erbengemeinschaft.

1.  Bei  der  ehelichen  Gütergemeinschaft,  wie  bei  der  fortgesetzten  1.  Begrün-Gütergemeinschaft
  und  der  Erbengemeinschaft  entsteht  das  Gesammtgut  dung  der  Geund
  der  dadurch  bestimmte  Eigenthumswechsel  bezüglich  der  vorhandenen  meinschast.
Grundstücke  durch  Gesetz  und  durch  Gesammtrechtsnachfolge.

In  diesem  Falle  ist  weder  hinsichtlich  der  Aktiva  ein  spezieller