314  Die  Güter=  und  Erbengemeinschaft.  [8  62.

Uebertragungsakt,  noch  hinsichtlich  der  Passiva  ein  besonderer
Uebernahmeakt  erforderlich.  Nur  grundbuchrechtlich  ist  nach
§  48  R.G.B.O.  die  Bezeichnung  des  Gesammtrechtsverhältnisses
nothwendig  und  bei  der  Gütergemeinschaft  ist  der  bisherige  Alleineigenthümer
  zu  dieser  Mitwirkung,  d.  h.  zur  Berichtigung  des
Grundbuchs  kraft  Gesetzes  verpflichtet  (§  1438  Abs.  3  B.  G.B.
vgl.  unten  S.  331).#)

2.  Aufhebung  2.  Was  die  Aufhebung  dieser  Art  von  Gemeinschaften  betrifft,

der  Gemein-so  entscheidet  zunächst  die  Einigung  der  Parteien.  Es  finden

schaft.  die  bereits  oben  S.  811f.  dargelegten  Grundsätze  über  Aufhebung  des
Miteigenthums  Anwendung;  es  ist  also  Auflassung  und  Eintragung
im  Grundbuch  zum  Uebergang  des  Eigenthums  an  den  zur  gemeinschaftlichen
  Masse  gehörigen  Grundstücken  an  den  einen  der  Betheiligten
erforderlich,  da  die  Theilung  auf  deren  Willen  gestützt  wird.)

3.  Die  Rechts-s  3.  Miterben  können  vor  der  Theilung  nur  gemeinschaftlich

verhältnisse  über  das  ererbte  Grundstück  verfügen,  weil  der  einzelne  Erbe  während

bernliterden  fortbestehender  Gemeinschaft  an  den  einzelnen  Nachlaßstücken  auch  keinen
ideellen  Antheil  hat  (§  2033  Abs.  2  B.  G.B.).

Die  Auflassung  des  dem  einzelnen  Miterben  möglicherweise
  zufallenden  Grundstücksantheils,  selbst  an  den  Miterben,
  ist  unstatthaft,  da  es  eine  Auflassung  unter  einer  Bedingung
nicht  giebt.  Das  obligatorische  Veräußerungsgeschäft  aber  bezüglich
eines  solchen  Antheils  ist  zulässig  und  das  aus  demselben  resultirende
event.  Recht  auf  Auflassung  würde  nach  §  883  B.  G.B.  durch  Vormerkung
  gesichert  werden  können.  Erhält  der  Veräußernde  bei  der
Erbtheilung  keinen  Antheil  am  Grundstück,  so  ist  der  Veräußerungsvertrag
  mangels  Eintritts  der  Bedingung  hinfällig  (vgl.  §  2033
B.  G.  B.)3)  Ueber  seinen  Antheil  an  dem  Nachlasse  selbst
kann  jeder  Miterbe  verfügen  (§  2033  Abs.  1  B.  G.  B.).

Im  Einzelnen  ist  Folgendes  zu  bemerken:

Sind  die  Erben  insgesammt  (pro  indiviso)  als  Eigenthümer  im
Grundbuch  vermerkt,  so  gehört  das  Grundstück  noch  zur  ungetheilten
Erbschaft.

1)  Vgl.  88  1474  ff.,  1519,  1546  ff.,  1549,  1550,  1551;  1485  Abs.  3,
4497  ff.,  2032,  2033  B.  G.B.;  Art.  181  E.G.  z.  B.  G.B.

2)  Vgl.  R.  E.  Bd.  Xx  S.  229.

:)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  14  S.  100/10  Küntzel  in  Johow
Jahrbüch.  V  S.  230  ff.,  Turnau  Bd.  II  S.  172/173,  Achilles  S.  32,
Oberneck  S.  12.