8  62  Die  Güter=  und  Erbengemeinschaft.  315

Setzen  aber  die  Erben  bei  der  Erbtheilung  fest,  daß  das  Miteigenthum
  an  einem  Nachlaßgrundstück  ihnen  allen  fortan  zu  bestimmten
gleichen  oder  ungleichen  Quoten  zustehen  soll,  oder  überweisen  sie
mehreren  von  ihnen  das  Eigenthum  am  Nachlaßgrundstück  zu  bestimmten
Quoten,  oder  wollen  sie  selbst  vor  der  Erbtheilung  des  ganzen  Nachlasses
  das  Miteigenthum  an  einem  Nachlaßgrundstück  für  die  einzelnen
Erben  zu  bestimmten  Theilen,  auch  wenn  diese  mit  den  Erbquoten
identisch  sind,  eingetragen  wissen,  so  bedarf  dieser  Eigenthumsübergang
  der  Auflassung,  an  welcher  sich  sämmtliche  Erben  betheiligen
müssen.)  Darin  liegt  eine  partielle  Nachlaßtheilung  (val.  dagegen
oben  den  Fall  im  §  57  Abs.  2  S.  308).

Ferner  bedarf  der  Eigenthumsübergang  eines  Nachlaßgrundstücks,
welches  bei  der  Erbauseinandersetzung  einem  Erben  zum  Allein-Eigenthum
  überlassen  wird,  der  Auflassung  seitens  der  Miterben.

4.  Lediglich  vom  Willen  des  berechtigten  Miterben  hing  es  auch  4.Die  Rechtsnach
  Preuß.  Recht  ab,  ob  er  von  dem  ihm  durch  den  Erblasser  ver=  verhältnisse
machten  Rechte,  das  Grundstück  für  eine  bestimmte  Summe  aus  *“
dem  Nachlaß  anzunehmen,  Gebrauch  machen  will  oder  nicht.  Die  ·
eingeräumte  Befugniß  enthielt  nur  den  obligatorischen  Anspruch,  dasselbe
von  den  Erben  zu  kaufen.  Der  Eigenthumsübergang  erfolgte  nicht
bloß  auf  Grund  der  Verfügung  des  Erblassers,  sondern  im  Wesentlichen
durch  den  freien  Willen  des  Berechtigten,  welchem  dann  die  Erben
nachkommen  mußten.  Dieser  Eigenthumserwerb  bedurfte  der  Auflassung.“)

Nach  §  2174  B.  G.  B.  begründet  das  Vermächtniß  für  den  Bedachten
nur  den  Anspruch,  von  dem  Beschwerten  die  Leistung  des  vermachten
  Gegenstandes  zu  fordern.  Selbst  wenn  das  Grundstück
als  solches  dem  Miterben  durch  Vorvermächtniß  legirt  worden  wäre,
müßten  die  Erben  dasselbe  an  ihn  auflassen,  da  das  Legat  nicht,  wie
im  bisherigen  Pr.  Recht,  den  Charakter  des  Vindikations-,  sondern  nur
den  des  Kondemnationslegats  hat  (vgl.  §  2150  B.  G.  B.).  Darin
liegt  eine  erhebliche  Abweichung  von  dem  Preußischen  Recht.  Nach
diesem  wurde  der  Legatar  mit  dem  Todestage  des  Erblassers  ohne
vorhergehende  Eintragung  des  Erben  und  ohne  Auflassung  Eigenthümer
des  Grundstücks.  Die  im  §  53  Pr.  Gr.  B.O.  geforderte  Einwilligung
der  Erben  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs  bezweckte  nur  den  Schutz
hinsichtlich  der  Beitragspflicht  der  Vermächtnißnehmer  zu  den  Nachlaß-#)

  Anderer  Ansicht  Goldmann-Lilienthal  S.  461  Anm.  1.
*))  Vgl.  Entsch,  des  Kammerg.  Bd.  14  S.  106ff.  -