316  Die  Güter-  und  Erbengemeinschaft.  (§  62.

schulden.“)  Nach  B.  G.  B.  kann  dieser  Fall  nur  dann  vorliegen,  wenn  der
Nachlaß  nur  aus  dem  Grundstück  besteht  und  daher  der  Bedachte  als  Erbe
anzusehen  ist  (82087  B.  G.  B.);  dann  erwirbter  ohne  Auflassung  auf  Grund
des  Erbscheins  bezw.  der  Ausfertigung  des  Testaments  u.  s.  w.  das
Eigenthum.“)

5.  Gerichtliche  5.  Die  Gemeinschafter  können  aber  auch  in  Gemäßheit  der  §  86
Auseinan=  bis  99  des  Reichsgesetzes  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  die  gebersetzung.
  richtliche  Auseinandersetzung  herbeiführen.  Diese  Auseinandersetzug

behält  den  Charakter  des  Rezesses,  hat  also  Vertragsnatur  und  die
Uebertragung  eines  Grundstücks  oder  Grundstückstheils  erfordert  Auflaffung.
  Doch  ist  eine  Erleichterung  geschaffen  in  Hinsicht  der  Auflassungserklärung
  der  veräußernden  Miterben,  bezw.  der  veräußernden
Theilhaber  eines  gütergemeinschaftlichen  Gesammtguts.  Ist  der  Rezeß
gerichtlich  bestätigt,  mag  er  vom  Gericht  selbst  oder  vom  Notar  nach
Maßgabe  der  Art.  21  ff.  Preuß.  Ges.  über  freiw.  Ger.  vorgenommen
sein  und  hat  der  Bestätigungsbeschluß  die  Rechtskraft  mangels  Einlegung
  der  Beschwerde  bezw.  zufolge  ihrer  Zurückweisung  beschritten,
so  ist  nach  Maßgabe  des  §  98  R.G.  fr.  G.  i.  V.  mit  §§  795,  797
C.P.O.  die  Zwangsvollstreckung  zugelassen,  ohne  daß  die  Betheiligten
sich  in  der  Urkunde  der  Zwangsvollstreckung  unterworfen  zu  haben
brauchen.  Hiernach  kann  auf  Grund  der  vom  Gerichtsschreiber
des  Nachlaßgerichts  ertheilten  vollstreckbaren  Ausfertigung  im  Wege
der  Zwangsvollstreckung  der  Anspruch  auf  Verschaffung  des  Eigenthums
durchgeführt  werden,  wie  dies  S.  295  dargelegt  worden  ist.  Dagegen
liegt  in  dem  rechtskräftigen  Bestätigungsbeschluß  keineswegs  ein  Ersatz
der  Auflassungserklärung  der  Erben  im  Sinne  eines  Ersatzes  der
Willenserklärung  in  Gemäßheit  des  §  894  C.P.O.,  da  auf  derartige
Schuldtitel  nach  §  795  C.P.O.  nur  die  Bestimmungen  der  §§  724
bis  793  C.  P.O.  Anwendung  finden..)  Durch  den  Rezeß,  auch  wenn
er  von  dem  Nachlaßgericht  oder  einem  nach  landesgesetzlicher  Vorschrift
damit  betrauten  Notars)  beurkundet  ist,  wird  der  dingliche  Vertrag
nicht  ersetzt  und  die  Auflassung  muß  vor  dem  zuständigen  Grundbuchamte
  erklärt  werden.

-

6)  Vgl.  88  334,  288  1  12  A.  L.  Rs.

4)  Vgl.  Endemann  Bd.  III  §  32  Anm.  5.

*!)  Vgl.  Kommiss.  Ber.  zum  R.G.  fr.  G.  S.  52,  Schultze-Görlitz
Anm.  2  zu  §  28,  Dorner  S.  410.

")  Vgl.  Art.  21  Preuß.  G.  fr.  G.