g  62.)  Die  Güter=  und  Erbengemeinschast.  317

Durch  den  Vorbehalt  des  Art.  143  Abs.  1  E.G.  B.  G.  B.  ist
landesgesetzlich  die  Möglichkeit  gegeben,  die  ausschließliche  Zuständigkeit
des  Grundbuchamts  aufzuheben;  die  Auflassung  darf  in  diesem  Falle
vor  dem  Nachlaßgericht  vorgenommen  werden,  die  allerdings  ebenfalls  die
gleichzeitige  Anwesenheit  des  Veräußerers  und  Erwerbers  voraussetzt,
so  daß  beim  Nichterscheinen  eines  Betheiligten  trotz  eingetretenen  Versäumnißverfahrens
  nach  §  91  Abs.  3  R.  G.  fr.  G.  die  Auflassungserklärung
  durch  die  rechtskräftige  Bestätigung  der  Auseinandersetzung
nicht  ersetzt  werden  kann.  Der  Erwerber  des  Grundstücks  kann  dann
seine  Eintragung  als  Eigenthümer  dadurch  bewirken,  daß  er  unter
Einreichung  des  rechtskräftigen  Bestätigungsbeschlusses  an  das  zuständige
Grundbuchamt  die  Eintragung  des  Eigenthumsübergangs  beantragt.

Eine  Erleichterung  wird  gewährt,  indem  gemäß  des  Vorbehalts  aus
8  99  R.G.B.O.  die  Landesgesetzgebung  bestimmen  kann,  daß  zum  Nachweise
  der  in  der  Theilungsverhandlung  geschehenen  Auflassung  eines  in
dem  betreffenden  Bundesstaate  liegenden  Grundstücks  ein  Zeugniß  des
Nachlaßgerichts  genügen  soll,  wonach  das  betreffende  Grundstück  bei
der  Theilung  des  Nachlasses  oder  Gesammtguts  dem  Betheiligten
übereignet  worden  ist.  Natürlich  darf  es  sich  nicht  um  Uebereignung
an  einen  Dritten  handeln.

Für  Preußen  ist  von  diesem  Vorbehalt  des  Art.  143  E.G.
B.  G.V.  und  §  99  R.G.B.O.  nur  ein  beschrän  kter  Gebrauch  gemacht
worden.  Der  durch  die  Kommission  des  Abgeordnetenhauses  in  das
Preuß.  A.G.  z.  G.B.O.  hineingebrachte  Art.  10  bestimmt  Folgendes:

Soll  bei  einem  zum  Nachlaß  oder  zu  dem  Gesammtgut
einer  ehelichen  Gütergemeinschaft  oder  einer  fortgesetzten
Gütergemeinschaft  gehörenden  Grundstück  oder  Erbbaurecht
einer  von  den  Betheiligten  als  Eigenthümer  oder  Erbbauberechtigter
  eingetragen  werden,  so  finden  die  Vorschriften
der  §§  37,  38  der  Grundbuchordnung  entsprechende  Anwendung.


Die  Vorschriften  über  die  Zuständigkeit  zur  Beurkundung
der  Auflassung  bleiben  unberührt.

Durch  den  Abs.  2  wird  klargestellt,  daß  innerhalb  der  Preußischen
Monarchie  mit  Ausnahme  der  für  das  Gebiet  des  bisherigen  Rheinischen
Rechtes  gestatteten  Auflassung  vor  dem  Amtsgericht  oder  Notar  (Art.  26
Preuß.  A.G.  z.  B.  G.  B.,  vgl.  oben  S.  148)  das  Grundbuchamt  für
die  Beurkundung  der  Auflassung  ausschließlich  zuständig  bleibt.