6.  Subhastation
  theilungshalber.


7.  Der  Erbschaftskauf.


318  Die  Güter=  und  Erbengemeinschaft.  (§8  62.

Die  Bestimmung  im  Abs.  1  bezweckt  daher  nur  eine  Erleichterung
hinsichtlich  der  den  Grundbesitz  schwer  drückenden  Erbscheinsgebühr,
indem  an  Stelle  des  Erbscheins  das  Zeugniß  des  Nachlaßgerichts,
daß  das  Grundstück  oder  ein  Grundstückstheil  bei  der  Auseinandersetzung
  einem  Betheiligten  überwiesen  worden  ist,  für  dessen  Legitimation
als  Miterbe  ausreicht  und  dadurch  nur  die  Gebühr  des  §  81  Abs.  4
Preuß.  Ger.  Kost.  Ges.  mit  einem  Höchstbetrage  von  10  Mk.  in  Ansatz
kommen  kann.  Der  Kommissionsberichto)  des  Abgeordnetenhauses  führt
hinsichtlich  der  Erlangung  der  Eigenthumseintragung  des  Erwerbers
auf  diesem  Wege  Folgendes  an:
„Von  einem  Vertreter  der  Königlichen  Staatsregierung
wurde  bezüglich  der  dem  §  99  der  Grundbuchordnung  entsprechenden
  Bestimmung  des  Abs.  1  noch  näher  ausgeführt,
daß  die  Erlangung  eines  zur  Umschreibung  des  Grundeigenthums
dienlichen  Zeugnisses,  unbeschadet  der  ausschließlichen  Zuständigkeit
  des  Grundbuchamts  für  die  dazu  erforderliche  Auflassung
auf  zwei  Wegen  denkbar  sei.  Entweder  beschränke  man  sich
darauf,  vom  Nachlaßrichter  lediglich  ein  zum  Nachweise  der
Erbfolge  dienendes  Zeugniß  zu  erwirken  und  bringe  dies
demnächst  dem  Grundbuchrichter  zur  Auflassung  und  Eintragung
  in  Vorlage,  oder  es  werde  zuerst  vor  dem  Grundbuchamt
  von  den  Betheiligten  die  Auflassung  vorgenommen,
  demnächst  vor  dem  Nachlaßrichter  die
Legitimation  geführt  und  dann  erst  das  Zeugniß
auf  Grund  dessen  demnächst  die  Eintragung  bewirkt
werde“.

6.  Ist  eine  Vereinbarung  zwischen  den  Betheiligten  nicht  zu  erzielen
  gewesen,  dann  steht,  wie  beim  Miteigenthum  überhaupt,  so  insbesondere
  bei  der  Güter=  und  Erbengemeinschaft  jedem  Miterben  das
Recht  zu,  zum  Zwecke  der  Aufhebung  der  Gemeinschaft  die  Zwangsversteigerung
  zu  beantragen  (§  180  Reichs.  Zw.  V.  Ges.).

7.  Was  den  Erbschaftskauf  nach  B.  G.  B.  betrifft,  so  hat  sich  das
neue  Recht  dem  gemeinen  Recht  angeschlossen  und  den  Erbschaftskäufer
nicht  als  einen  Universalsucccessor  behandelt.  10)  Demnach  ist  in  Ansehung

")  In  der  Heymannschen  Ausgabe  Seite  48—50.
10)  Die  dingliche  Verfügung  des  Alleinerben  über  den  Gesammtuachlaß

ist  nicht  gestattet,  wohl  aber  die  Uebertragung  eines  Nachlaßantheils  durch  den

Miterben  (§  2033  B.  G.B.).  Der  Erwerber  erlangt  dadurch  keinen  bestimmten
Antheil  an  dem  etwa  zum  Nachlaßantheil  gehörigen  Grundstücke.  Ein  solcher
Erwerb  würde  der  Auflassung  durch  die  Miterben  und  der  Eintragung  bedürsen.