g  63.)  Das  Auflassungsprinzip  im  Bereiche  des  Handelsrechts.  319

der  zur  Erbschaft  gehörenden  Grundstücke  die  Auflassung  und  Eintragung
  zur  Uebereignung  an  den  Erbschaftskäufer  nothwendig.
(6  2374  B.  G.  B)  Das  bisherige  Preußische  Recht  forderte  diesen
Rechtsakt  nicht.

63.  Das  Aufiafsungsprinzip  im  Bereiche  des  Handelsrechts.

1.  Im  geltenden  Recht  sind  erhebliche  Zweifel  entstanden,  inwie-1.  Illation
weit  bei  Begründung  oder  Auflösung  von  Handelsgesellschaften  bezüglich  von  Grund
der  einzubringenden  oder  der  bei  der  Auseinandersetzung  anderweit  zu  süch  .
übereignenden  Grundstücke  der  Gesellschaft  Auflassung  erforderlich  ist  delsgeselloder
  nicht?  schaft.

Diese  Frage  ist  durch  das  B.  G.  B.  und  durch  das  neue  H.G.B.
nicht  berührt  worden  und  die  Streitfrage  bleibt  auch  für  die  Zukunft
im  vollen  Umfang  bestehen.

Die  Lösung  derselben  läßt  sich  nur  erreichen,  wenn  man  von
einem  prinzipiellen  Gesichtspunkte  ausgeht  und  zwar  nach  Maßgabe
der  S.  267  aufgestellten  Definition  prüft,  ob  bei  einer  derartigen  Rechtsänderung
  ein  Eigenthumswechsel  im  Wege  der  Singularsuccession  bezüglich
  des  betreffenden  Grundstücks  eingetreten  ist.

Ein  solcher  Eigenthumswechsel  liegt  auch  dann  vor,  wenn  das
Eigenthum  an  dem  Grundstück  in  einer  Weise  aufgehoben  wird,  daß
das  Verfügungsrecht  über  dasselbe  zu  Gunsten  eines  Gesellschaftsvermögens
  erlischt.  In  diesem  Falle  erwerben  die
Gesellschafter  in  ihrer  Gesammtheit  im  Sinne  der  deutschrechtlichen
  Gesammthänderschaft  das  Grundstück.5

Bei  der  offenen  Handelsgesellschaft  besitzt  das  Gesellschaftsvermögen
  eine  derartige  Selbständigkeit,  daß  die  Gesellschaft  unter
ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und  Verpflichtungen  übernehmen  kann.
Ein  Eigenthum  der  einzelnen  Gesellschafter  besteht  weder  in  der  Form
eines  nach  Quoten  getheilten  Miteigenthums  an  den  einzelnen  Sachen,
noch  auch  in  der  Form  eines  nach  Quoten  getheilten  Antheilsrechts

1)  Vgl.  Oberneck  S.  5  ff.,  insbesondere  S.  8.  Dort  ist  die  prinzipielle
Lösung  versucht  worden  und  neuerdings  hat  sich  das  Kammergericht  auf  den
Boden  der  dort  vertretenen  Auffassung  gestellt;  vgl.  Entsch.  des  Kammerg.
XVII  S.  44  ff.,  ebenso  Staub,  Exkurs  zu  §  122  Anm.  10,  Cosack  S.  548.
Dagegen  hat  das  Reichsgericht  seine  entgegengesetzte  Auffaffung  aufrecht  erhalten
un  die  Nothwendigkeit  der  Auflassung  verneint,  so  in  Gruchot  Bd.  43
S.  199  ff.,  Bd.  38  S.  1063.