320  Das  Auflassungsprinzip  im  Bereiche  des  Handelsrechts.  ##  63.

am  ganzen  Inbegriff  des  Gesellschaftsvermögens,  der  einzelne  Gesell—
schafter  hat  vielmehr  immer  nur  die  aus  dem  Gesellschaftsvertrage  sich
ergebenden  Ansprüche  an  die  Gesellschaft,  sei  es  auf  Entnahme  von
Zinsen  und  Gewinn  während  des  Bestehens  der  Gesellschaft  oder  auf
Zahlung  dessen,  was  dem  Gesellschafter  nach  der  Auflösung  bei  der
Auseinandersetzung  zukommt.))  Da  das  Gesellschaftsvermögen  den
Gläubigern  der  Handelsgesellschaft  in  erster  Linie  verhaftet  ist,  so  kam
dieser  Anspruch  des  Gesellschafters  bei  der  Auseinandersetzung  im  Falle
der  Unterbilanz  zu  einem  negativen  Resultat  führen.  Hiernach  verliert
  der  Gesellschafter  an  denjenigen  Gegenständen,  welche
er  in  die  Gesellschaft  einbringt,  zu  Gunsten  des  Gesellschaftsvermögens,
  welches  den  Charakter  des  Eigenthums  zur  gesammten
  Hand  hat,  sein  Eigenthumsrecht;  es  findet  daher  in
Ansehung  der  Illation  eines  Grundstücks  ein  im  Wege  der  Singularsuccession
  herbeigeführter  Wechsel  im  Eigenthumsrechte  daran  statt.5)

Diese  Konsequenz  läßt  sich  auch  in  dem  Falle  nicht  beseitigen.
wenn  dieselben  Personen,  in  deren  Miteigenthum  der  zu  inferirende
  Gegenstand  sich  befindet,  die  Handelsgesellschaft
bilden  und  zwar  zu  denselben  Antheilen  an  der  Gesellschaft,
wie  ihre  Miteigenthumsquoten,  weil  jeder  Gesellschafter  durch  die
Einbringung  das  Sondereigenthum  an  seinem  ideellen  Antheil  (ogl.
8  747  B.  G.B.)  verliert,  der  eingebrachte  Gegenstand  für  den  einzelnen
Gesellschafter  derart  ein  fremder  wird,  daß  er  nicht  mehr  darüber
disponiren  und  eine  unzulässige  Disposition  unter  den  Thatbestand
des  Diebstahls  und  der  Unterschlagung  fallen  kann.))  Der  einzelne
Miteigenthümer  verliert  aber  in  diesem  Falle  sein  Sonderrecht  an  dem
ideellen  Antheile  in  Folge  eines  Rechtsgeschäfts  (§  873  B.  G.B.),  er
überträgt  dasselbe  der  zu  bildenden  Gesellschaft  als  einer  besonderen
Gemeinschaft  zur  gesammten  Hand.  Wenn  das  Reichsgericht  5)  ausführt,
  daß  trotz  Illation  die  Sachen,  deren  Miteigenthümer  zu  ideellen
Theilen  die  Mitglieder  der  offenen  Handelsgesellschaft  waren,  ihren
Eigenthümer  nicht  wechseln,  so  bleibt  die  Frage  unbeantwortet,  worin

2)  Vgl.  R.G.  XXXII  S.  253  f.,  XXX  S.  152,  XXV  S.  256,  insbesondere
  Staub  a.  a.  O.  Anm.  12.

3)  Vgl.  oben  S.  267  Jur.  W.  1895  S.  332  Nr.  29  a.  E.,  ferner  88  718,
719  B.  G.B.  «

4)  R.G.  in  Straff.  XVII  S.  123.

5)  Bd.  XXX  S.  152,  val.  Jur.  W.  94  S.  34  Nr.  106.