g  63.]  Das  Auflassungsprinzip  im  Bereiche  des  Handelsrechts.  321

denn  ihre  Eigenthumsbefugnisse  bestehen,  da  sie  doch  nur  einen  obligatorischen
  Anspruch  auf  Zins=  und  Gewinnentnahme,  bezw.  auf
Zahlung  des  Auseinandersetzungssaldos  haben,  welches  möglicherweise
bei  einer  Unterbilanz  sich  in  ein  Passivsaldo  verwandelt  haben  kann.
Die  dem  Gesellschafter  durch  die  Einbringung  genommene  Verfügungsgewalt
  ist  als  Verlust  seines  Eigenthumsrechts  anzusehen,  weil  dieselbe
auch  nach  Auflösung  der  Gesellschaft  nicht  an  ihn  zurückfällt,  es  sei
denn  durch  besonderen  Rechtsakt,  inhalts  dessen  bei  der  Auseinandersetzung
  beispielsweise  das  Vermögen  der  Gesellschaft  an  einen  oder
mehrere  frühere  Gesellschafter  übertragen  wird.  Darin  liegt  aber  ein
Eigenthumswechsel,  weil  die  erwerbenden  Gesellschafter  darüber  bisher
kein  Verfügungsrecht,  auch  kein  quotitatives  Miteigenthum  bezüglich
des  bei  der  Auseinandersetzung  an  sie  fallenden  Vermögens  hatten.)
Von  einem  gebundenen  Eigenthum,  das  nach  Auflösung  der  Gesellschaft
  wieder  auflebt,  kann  keine  Rede  sein.
Soweit  es  sich  um  die  Einbringung  eingetragener  Grundstücke
oder  Grundstücksantheile  handelt,  ergeben  sich  folgende  Entscheidungen:
a)  Die  offene  Handelsgesellschaft  erwirbt  das  Eigenthum  an
den  von  einem  Gesellschafter  eingebrachten  oder  auf  dessen
Namen  geschriebenen  Grundstücken  nur  durch  Auflassung.)
b)  Dieselbe  ist  auch  erforderlich,  wenn  dieselben  Personen,
welche  eingetragene  Eigenthümer  des  Grundstücks  sind,
die  Handelsgesellschaft  bilden.  Letzteres  ist  aber  bestritten.)

2.  Was  die  Uebereignung  der  Grundstücke  der  offenen  Handels-2.  Uebereiggesellschaft

  bei  der  Auseinandersetzung  betrifft,  so  sind  die  Fälle,  in  nung  von
Grundstücken
denen  eine  Auflösung  derselben  eintritt,  von  denjenigen  des  Aus=  bei  der  Ausscheidens

  oder  der  Ausschließung  eines  Gesellschafters  wohl  einanderzu
  unterscheiden.  setzung.
Löst  sich  die  Gesellschaft  nach  §  131  H.G.B.  auf,  so  erhält
ein  jeder  Gesellschafter  nach  Maßgabe  der  Grundsätze  über  die  Liquidation
  (§  145  ff.  H.G.  B.)  das  sich  für  ihn  ergebende  Saldo.  Soll
ein  der  Gesellschaft  gehörendes  Grundstück  auf  einen  früheren  Socius
6)  Vgl.  R.E.  in  Gruchot  Bd.  39  S.  853  ff.
!)  Vgl.  Staub  Anm.  2  und  24  zu  §  105,  Exkurs  zu  §  122  H.G.B.
Anm.  10,  Entscheidung  des  Kammergerichts  III  .  421,  R.E.  in  der  Jur.  W.
4895  S.  332  Nr.  29.
8)  Vgl.  hierüber  die  Citate  in  Anm.  1,  Endemann  I  S.  227  Anm.  6,
abweichend  R.  E.  in  Gruchot  Bd.  37  S.  1153,  Bd.  38  S.  1065,  Goldmann-Lilienthal
  S.  463/464.  «

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  21