322  Das  Auflassungsprinzip  im  Bereiche  des  Handelsrechts.  [8  63.

eigenthümlich  übertragen  werden,  so  haben  die  Liquidatoren,  auch  wenn
diese  identisch  sind  mit  den  bisherigen  Socien,  dasselbe  an  den  Er—
werber  aufzulassen.  Daran  ändert  auch  nichts  der  Umstand,  daß
beim  Vorhandensein  von  nur  zwei  Socien  im  Falle  der  Auflbsung
vereinbartermaßen  das  gesammte  Geschäft  mit  Firma  dem  Andern
überlassen  bleiben  soll,  denn  mit  der  Auflösung  der  Handelsgesellschaft
zerfällt  das  Band  der  das  Rechtssubjekt  bildenden  Gesammtheit  und
es  tritt  ein  Eigenthumswechsel  bezüglich  des  Grundstücks  durch  die
Ueberlassung  des  Geschäfts  ein.  Dies  ergiebt  sich  auch  aus  der  Ausnahmebestimmung
  des  8  138  H.G.B.,  wonach  bei  mehr  als
zwei  Gesells  chaftern,  wenn  nach  Vereinbarung  trotz  Kündigung,
Todes  oder.  Konkurses  eines  Gesellschafters  die  Gesellschaft  unter  den
übrigen  Gesellschaftern  fortbestehen  soll,  der  Gesellschafter,  in  dessen
Person  das  Ereigniß  eingetreten  ist,  aus  der  Gesellschaft  ausscheidet.
Anders  verhält  es  sich  in  dem  Falle,  wo  beim  Wechsel  der
Mitglieder  der  Gesellschaft  deren  Auflösung  nicht  eintritt.
Das  ist  der  Fall,  wenn  ein  Gesellschafter  aus  der  Gesellschaft  aus—
scheidet  oder  ausgeschlossen  wird  (88  139  Abs.  2,  141  Abs.  1  u.  2
140  Ab.  1  H.G.  B).  Der  Wechsel  hat  in  diesen  Fällen  keinen  Einfluß
auf  den  Bestand  der  Gesammtheit  als  solcher,  die  Gesellschaft  bleibt
bestehen  und  der  Ausscheidende  oder  Ausgeschlossene  erhält  den  nur
nach  Maßgabe  der  Bilanz  sich  ergebenden  Antheil.  Der  §  738  B.  GV.
findet  auf  diese  Rechtsverhältnisse  Anwendung.  Der  Antheil  des  ausscheidenden
  Gesellschafters  am  Gesellschaftsvermögen  wächst  nach  dieser
Bestimmung  den  übrigen  Gesellschaftern  zu.  Dieser  gesetzliche  Zuwachs
fällt  nicht  unter  die  rechtsgeschäftliche  Uebertragung  des  Eigenthümers
in  Gemäßheit  des  §  873  B.  G.B.,  eine  Auflassung  ist  daher  nicht
nothwendig.  Daher  hat  das  Grundbuchamt  eine  etwa  eintretende
  Aenderung  der  Firma  ohne  Weiteres  im  Grundbuch
einzutragen,  weil  eine  Auflösung  der  Gesellschaft  und  damit  auch
ein  Eigenthumswechsel  bezüglich  des  abgesonderten  Gesellschaftsvermögens
  nicht  eingetreten  ist,  der  Ausscheidende  oder  Ausgeschlossene  hat
nur  seine  gesellschaftlichen  Rechte  aufgegeben,  ohne  daß  das  Eigenthumsrecht
  der  Gesammtheit  an  sich  dadurch  berührt  wird.  ")4
Das  H.G.B.  giebt  eine  Reihe  von  Thatbeständen,  in  welchen,  zum
Theil  abweichend  vom  bisherigen  Recht,  keine  Auflösung  der  Handelsgesellschaft,
  sondern  nur  eine  freiwillige  oder  zwangsweise  Aufgabe  der

—

")  Dazu  ogl.  R.E.  bei  Gruchot  Bd.  43  S.  202.