g  63.)  Das  Auslassungsprinzip  im  Bereiche  des  Handelsrechts.  323

gesellshaftlichen  Rechte  des  austretenden  Socius  angenommen  werden
soll.  In  allen  diesen  Fällen  bedarf  die  Aenderung  des  Eigenthumsrechts
  am  Grundeigenthum  keiner  Auflassung.

Es  sind  dies  folgende:

a)  der  schon  bereits  erwähnte  Thatbestand  des  §  138  H.G.B.,

b)  der  des  §  139  H.G.  B.  Wenn  nach  Maßgabe  des  Gesellschaftsvertrages
  die  Gesellschaft  mit  den  Miterben  fortgesetzt  werden
soll,  so  kann  jeder  Erbe  sein  Verbleiben  in  der  Gesellschaft  davon  abhängig
  machen,  daß  ihm  unter  Belassung  des  bisherigen  Gewinnantheils
  die  Stellung  eines  Kommanditisten  eingeräumt  wird.  Darin
ist  nur  ein  Wechsel  der  Gesellschaftsform  zu  erblicken.  Wenn  die
übrigen  Gesellschafter  diesem  Antrag  des  Erben  nicht  entsprechen,  dann
kann  derselbe  aus  der  Gesellschaft  ausscheiden.

e)  Nach  §  140  H.G.B.  kann  vom  Gericht  anstatt  der  auf  Grund
des  §  133  H.G.B.  zulässigen  Auflösung  der  Gesellschaft  die  Ausschließung
  des  betreffenden  Gesellschafters  aus  der  Gesellschaft  ausgesprochen
  werden,  sofern  die  übrigen  Gesellschafter  dies  beantragen.

4)  Bei  Pfändung  des  Antheils  eines  Gesellschafters  durch  dessen
Privatgläubiger  kann  nach  §  141  H.G.B.  beschlußgemäß  der  Fortbestand
  der  Gesellschaft  aufrecht  erhalten  werden,  indem  dann  der
betreffende  Gesellschafter  nur  mit  dem  Ende  des  Geschäftsjahres  aus
der  Gesellschaft  ausscheidet.

e)  Nach  §  142  H.  G.  B.  kann,  wenn  in  der  Person  des  einen
von  nur  zwei  vorhandenen  Gesellschaftern  die  Voraussetzungen  vorliegen,
  unter  welchen  bei  einer  größeren  Zahl  von  Gesellschaftern  seine
Ausschließung  zulässig  sein  würde,  der  Andere  auf  seinen  Antrag  vom
Gericht  für  berechtigt  erklärt  werden,  das  Geschäft  ohne  Liquidation
mit  Aktiven  und  Passiven  zu  übernehmen.  Dasselbe  trifft  zu  bei
Pfändung  des  Antheils  des  Einen  durch  einen  Privatgläubiger  oder
bei  Konkurseröffnung  über  dessen  Vermögen.  Für  diesen  Fall  wird
der  betreffende  Gesellschafter  als  ein  Ausscheidender  erachtet.

f)  Bei  Aufhebung  des  Konkurses  über  das  Vermögen  der  Gesellschaft
  können  nach  §  144  H.  G.B.  die  Gesellschafter  die  Fortsetzung
der  Gesellschaft  beschließen,  obwohl  an  sich  die  Eröffnung  des  Konkurses
ihre  Auflösung  herbeigeführt  hätte.  Damit  lebt  das  Gesammteigenthum
am  Gesellschaftsvermögen  wieder  auf  und  es  bedarf  nur  der  Löschung
des  Konkursvermerks  im  Grundbuch.

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