3.  Die  Kom-324

  Das  Auflassungsprinzip  im  Bereiche  des  Handelsrechts.  8  63.

3.  Was  für  die  offene  Handelsgesellschaft  gilt,  findet  prinzipiell

manditgesell-auch  Anwendung  auf  die  einfache  Kommanditgesellschaft.1)

schaft.

4.  Juristische
Personen.

4.  Erwerben  Gesellschaften  mit  juristischer  Persönlichkeit  eingetragene
Grundstücke  durch  Willenseinigung  mit  einem  anderen  Rechtssubjekt,
so  liegt  unzweifelhaft  ein  Eigenthumswechsel  vor,  weil  das  Eigenthum
von  einem  Rechtssubjekt  auf  ein  anderes  übertragen  wird.  Dieser
Eigenthumswechsel  ist  durch  Auflassung  bedingt,  so  beispielsweise:

wenn  die  eingetragenen  Miteigenthümer  eines  Grundstücks
dasselbe  einer  von  ihnen  errichteten  Genossenschaft  übereignen,  ½)
wenn  eine  offene  Handelsgesellschaft  in  eine  Gewerkschaft
oder  Aktiengesellschaft  oder  eine  eingetragene  Genossenschaft  in
eine  Aktiengesellschaft  umgewandelt  wird,  in  Bezug  auf  die  zu

übereignenden  Grundstücke.  11)

Die  Ansicht  des  Kammergerichts,13)  daß  bei  Umwandlung  einer
Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  in  eine  Aktiengesellschaft  derartig,  daß
lediglich  die  Mitglieder  der  Ersteren  Aktionäre  der  Letzteren  werden
und  nur  Aktien  an  Stelle  der  früheren  Kommanditantheile  treten,  der
damit  verbundene  Eigenthumswechsel  sich  nicht  als  eine  Veräußerung
von  Eigenthum,  sondern  lediglich  als  eine  Aenderung  der  Gesellschaftsverfassung
  darstellt  und  die  Grundstücke  ohne  Auflassung  auf  die  neue
Gesellschaft  umzuschreiben  sind,  und  daß  diese  Auffassung  auch  bei  der
Umwandlung  in  eine  einfache  Kommanditgesellschaft  zutrifft,  kann  nach
den  obigen  Ausführungen  nicht  für  zutreffend  erachtet  werden.  Ein
bloßer  Wechsel  der  Gesellschaftssorm  unter  Wahrung  der  Identität  der
Rechtspersönlichkeit  liegt  darin  nicht,  weil  diese  Umwandlung  die  Auflösung
  der  bestehenden  und  die  Begründung  der  neuen  Gesellschaft  in
sich  schließt  und  damit  eine  Identität  der  Rechtssubjekte  ausschließt.“)

Wenn  bei  der  Gewerkschaft  neuen  Rechtes  ein  Gewerke  sämmtliche
  mobilen  Kuxe  ankauft,  so  bedarf  es  zur  Umschreibung  des  auf  den
Namen  der  Gewerkschaft  eingetragenen  Eigenthums  auf  ihn  der  Auflassung,
  denn  die  Gewerkschaft  als  solche  ist  ein  von  den  Personen
der  Gewerke  verschiedenes  Rechtssubjekt  (juristische  Person).  Die

10)  Vgl.  jedoch  dagegen  Entsch.  des  Kammerg.  II  S.  92,  VI  S.  62;
Jastrow,  R.  S.  83  und  Anm.  1  S.  81.

19  Johow  VII  S.  169.  ,»

1«’)VglEutschdesKanunergxlSiZHiZHXIIIS223;abweicl)end
R.E.200330

12)  Vgl.  Entsch.  d.  Kammerg.  Bd.  II  S.  92,  VI  S.  62.

19)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  XIII  S.  224,  Turnau  I  S.  200.