g  64.  Auflassungsprinzip  im  Bereiche  d.  Gesellschaft  d.  Bürgerl.  Rechtes.  325

mobilen  Kuxe  geben  nicht  einen  ideellen  Eigenthumsantheil  am  Bergwerk,
  sondern  ähnlich  wie  die  Aktie  nur  einen  Antheil  am  Reingewinn
und  einen  Anspruch  auf  Mitverwaltung.  Wird  auch  im  vorliegenden
Fall  die  Gewerkschaft  aufgelbst,  da  nicht  einmal  mehr  zwei  Mitbetheiligte
vorhanden  sind  (§  94  Bergges.),  so  bleibt  trotz  dieses  Auflösungsgrundes
  die  Gewerkschaft  als  juristische  Person  in  ihrer  Organisation
zum  Zwecke  der  Liquidation  bestehen,  das  einmal  geschaffene  Bergwerk
erhält  sich  als  besondere  Vermögensgröße,  auch  wenn  es  ohne  Eigenthümer
  ist;  es  können  daran  Realrechte,  insbesondere  Hypotheken,
bestehen,  es  kann  durch  Subhastation  einen  neuen  Eigenthümer  erhalten.5)
Der  Inhaber  sämmtlicher  Kuxe  hat  nur  den  Anspruch  auf  den  sich
nach  abgewickelter  Liquidation  ergebenden  Reinüberschuß.  Will  er  das
Eigenthum  auf  sich  übertragen  lassen,  so  ist  in  gleicher  Weise  Auflassung
  erforderlich,  als  wenn  das  Bergwerkseigenthum  an  einen  Dritten
übertragen  werden  soll.

5.  Wenn  nach  §  25  H.G.B.  jemand  ein  unter  Lebenden  5.  Uebergan
erworbenes  Handelsgeschäft  unter  der  bisherigen  Firma  un-  aien  shee
verändert  oder  mit  einem  Nachfolgerzusatz  fortführt,  so  liegt  belsgesch!
darin  eine  Singularsuccession,  und  so  weit  ein  Eigenthumsübergang  von
Grundstücken  in  Frage  kommt,  erfordert  derselbe  Auflassung  und
Eintragung.

6.  Bei  der  Fusion  von  Aktiengesellschaften.  nach  Maßgabe  des  6.  Fusion.
§  306  H.G.B.  liegt  eine  Universalsuccession  vor  und  das  Grundeigenthum
  wird  ohne  Auflassung  erworben.#)

6  64.  Das  Auflafngsprinzip  im  Bereiche  der  Gesellschaft
des  Bürgerlichen  Rechtes.

Die  Gesellschaft  des  Bürgerlichen  Rechts  (§8  705  bis  740
B.  G.  B)).  kann  im  Gegensatz  zu  der  Handelsgesellschaft  unter  ihrem
Namen  weder  Rechte  erwerben,  noch  Verbindlichkeiten  eingehen,  noch
vor  Gericht  klagen  oder  verklagt  werden.  Die  Führung  der  Geschäfte
der  Gesellschaft  steht  den  Gesellschaftern  gemeinschaftlich  zu,  soweit  nicht
der  Gesellschaftsvertrag  ein  Anderes  bestimmt  68  709—711  B.  G.B.).
Rechtssubjekt  sind  daher  alle  Gesellschafter  und  ein  vollstreckbarer  Schuldtitel
  muß  gegen  diese  gerichtet  sein  (8  736  C.  P.O.).

Danach  sind  zwar  Eigenthümer  der  zu  dem  Gesellschaftszweck
leservirten  Sachen,  Forderungen  2c.  die  einzelnen  Gesellschafter,  aber

16)  Vgl.  Dernburg  Preuß.  Pr.  1  §  273  S.  675.
10)  Vgl.  Pinner,  Das  deutsche  Aktienrecht  S.  308,  313.